BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 45/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Be-
zug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zuläs-
siger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause