Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 45/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Be-

zug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zuläs-

siger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause