Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 71/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 23. September 2002 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,
jedoch mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO):
Gegen den Angeklagten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und fünf Monaten verhängt. In diese
Gesamtstrafe sind einbezogen die Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. Oktober 1997 sowie
die fünf Einzelstrafen für bis Oktober 1997 begangene
Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
12. Mai 1998.
Die Gesamtstrafe aus dem letztgenannten Urteil bleibt
aufgelöst, desgleichen die durch Beschluß des Amtsge-
richts Hamburg vom 13. April 1999 gebildete Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
Aufrechterhalten bleiben folgende weitere gegen den
Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafen, deren
Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt ist: von
acht Monaten aus dem letztgenannten Beschluß des
Amtsgerichts Hamburg sowie von einem Jahr und sechs
Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
25. Februar 1999.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge
für schuldig befunden und hat deshalb eine
Freiheitsstrafe von sieben Jahren gegen ihn verhängt. Soweit die Revision
des Angeklagten diesen Schuld- und Strafausspruch anficht,
ist sie
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge
lediglich
zu
einer Abänderung
des
angefochtenen Urteils
im
Gesamtstrafausspruch.
Der Angeklagte war
nach Begehung
des
abgeurteilten
Kapitalverbrechens am 12. August 1997 wegen anderer Straftaten noch
dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (zwei weitere Verurteilungen zu
Geldstrafen bleiben für die Beurteilung der hier in Frage stehenden
Gesamtstrafbildung ohne Bedeutung). Zutreffend hat das Schwurgericht eine
nachträgliche Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der Strafe
aus dem eine Zäsur begründenden Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom
22. Oktober 1997 vorgenommen sowie mit den fünf Einzelstrafen, die das
Amtsgericht Hamburg am 12. Mai 1998 für fünf vor dem 22. Oktober 1997
begangene Straftaten verhängt hatte. Denn der Angeklagte ist durch die
nachträgliche Gesamtstrafbildung so zu stellen, als wären zum Zeitpunkt der
Zäsur alle zuvor begangenen Straftaten gemeinsam abgeurteilt worden (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 2). Die einbezogenen sechs
Einzelstrafen waren im Gesamtstrafbeschluß des Amtsgerichts Hamburg
vom 13. April 1999 – unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts
Hamburg vom 12. Mai 1998 gebildeten Gesamtstrafe – bereits nachträglich
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
zurückgeführt worden, die das Schwurgericht anläßlich der Bildung der
neuen Gesamtfreiheitsstrafe – die es auf sieben Jahre und neun Monate
festgesetzt hat – zutreffend aufgelöst hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 55
Rdn. 8).
Damit war indes die Entscheidungskompetenz des Schwurgerichts
erschöpft, das lediglich eine vor dem Zäsurzeitpunkt begangene Tat
abzuurteilen hatte; nach der dabei erforderlichen Gesamtstrafbildung und
Auflösung einer rechtskräftigen Gesamtstrafe waren auch keine Einzelstrafen
verblieben, die auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen gewesen
wären. Nach § 55 Abs. 1 StGB bestand für das Schwurgericht kein Anlaß
und keine Berechtigung, in rechtskräftig gebildete Gesamtstrafen für Taten
einzugreifen, die nach dem Zäsurzeitpunkt begangen worden waren. Sowohl
die Gesamtfreiheitsstrafe
für die acht weiteren
im Urteil des
Amtsgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 abgeurteilten, nach dem
Zäsurzeitpunkt, dem 22. Oktober 1997, begangenen Taten – insoweit war im
Gesamtstrafbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 13. April 1999 eine
weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet worden – als auch
die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für 13 nach dem
12. Mai 1998 begangene Taten mußten bestehenbleiben.
Dies hat das Schwurgericht verkannt; es hat, ohne hierzu nach § 55
Abs. 1 StGB berechtigt gewesen zu sein, auch diese
rechtskräftig
verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung
jeweils zur
Bewährung ausgesetzt war, aufgelöst und neue – mit Rücksicht auf einen
konsequent für richtig befundenen Neubeginn der Bewährungszeiten jeweils
um zwei Monate niedriger bemessene – Gesamtfreiheitsstrafen – von sechs
Monaten und von einem Jahr und vier Monaten, jeweils zur Bewährung
ausgesetzt – gebildet.
Hierdurch ist der Angeklagte zwar insoweit nicht beschwert, als die
bisher gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafen durch geringere ersetzt
wurden.
Indes beschwert ihn der damit verbundene Neubeginn von
Bewährungszeiten, während hinsichtlich der bisherigen Gesamtfreiheits-
strafen in einem Fall die Bewährungszeit bei Urteilserlaß bereits abgelaufen
war, deren Ablauf in dem anderen Fall bevorstand und nunmehr einge-
treten
ist. Um dem Angeklagten diese Beschwer zu nehmen und
andererseits zu verhindern, daß er infolge seines Rechtsmittels durch eine
höhere Summe der gegen ihn insgesamt festgesetzten Gesamtstrafen
belastet wird, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO, daß die rechtsfehlerhaft gebildeten weiteren Gesamt-
strafen aufgehoben und die zu Unrecht aufgelösten wiederhergestellt
werden, daß ferner die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtsanktion
durch entsprechende Verminderung der einzigen in diesem Verfahren zu
bildende Gesamtstrafe – also um vier Monate – ausgeglichen wird.
Der dem Angeklagten hierdurch zuteil werdende, in der Herabsetzung
der einzigen zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe liegende geringe
Erfolg seines Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473
Abs. 4 StPO.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause