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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – 5 StR 71/03

5. Strafsenat

5 StR 71/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 23. September 2002 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

jedoch mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO):

Gegen den Angeklagten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren und fünf Monaten verhängt. In diese

Gesamtstrafe sind einbezogen die Strafe aus dem Urteil

des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. Oktober 1997 sowie

die fünf Einzelstrafen für bis Oktober 1997 begangene

Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

12. Mai 1998.

Die Gesamtstrafe aus dem letztgenannten Urteil bleibt

aufgelöst, desgleichen die durch Beschluß des Amtsge-

richts Hamburg vom 13. April 1999 gebildete Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

Aufrechterhalten bleiben folgende weitere gegen den

Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafen, deren

Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt ist: von

acht Monaten aus dem letztgenannten Beschluß des

Amtsgerichts Hamburg sowie von einem Jahr und sechs

Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

25. Februar 1999.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge

für schuldig befunden und hat deshalb eine

Freiheitsstrafe von sieben Jahren gegen ihn verhängt. Soweit die Revision

des Angeklagten diesen Schuld- und Strafausspruch anficht,

ist sie

unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge

lediglich

zu

einer Abänderung

des

angefochtenen Urteils

im

Gesamtstrafausspruch.

Der Angeklagte war

nach Begehung

des

abgeurteilten

Kapitalverbrechens am 12. August 1997 wegen anderer Straftaten noch

dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (zwei weitere Verurteilungen zu

Geldstrafen bleiben für die Beurteilung der hier in Frage stehenden

Gesamtstrafbildung ohne Bedeutung). Zutreffend hat das Schwurgericht eine

nachträgliche Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB mit der Strafe

aus dem eine Zäsur begründenden Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom

22. Oktober 1997 vorgenommen sowie mit den fünf Einzelstrafen, die das

Amtsgericht Hamburg am 12. Mai 1998 für fünf vor dem 22. Oktober 1997

begangene Straftaten verhängt hatte. Denn der Angeklagte ist durch die

nachträgliche Gesamtstrafbildung so zu stellen, als wären zum Zeitpunkt der

Zäsur alle zuvor begangenen Straftaten gemeinsam abgeurteilt worden (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 2). Die einbezogenen sechs

Einzelstrafen waren im Gesamtstrafbeschluß des Amtsgerichts Hamburg

vom 13. April 1999 – unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts

Hamburg vom 12. Mai 1998 gebildeten Gesamtstrafe – bereits nachträglich

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten

zurückgeführt worden, die das Schwurgericht anläßlich der Bildung der

neuen Gesamtfreiheitsstrafe – die es auf sieben Jahre und neun Monate

festgesetzt hat – zutreffend aufgelöst hat (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 55

Rdn. 8).

Damit war indes die Entscheidungskompetenz des Schwurgerichts

erschöpft, das lediglich eine vor dem Zäsurzeitpunkt begangene Tat

abzuurteilen hatte; nach der dabei erforderlichen Gesamtstrafbildung und

Auflösung einer rechtskräftigen Gesamtstrafe waren auch keine Einzelstrafen

verblieben, die auf eine weitere Gesamtstrafe zurückzuführen gewesen

wären. Nach § 55 Abs. 1 StGB bestand für das Schwurgericht kein Anlaß

und keine Berechtigung, in rechtskräftig gebildete Gesamtstrafen für Taten

einzugreifen, die nach dem Zäsurzeitpunkt begangen worden waren. Sowohl

die Gesamtfreiheitsstrafe

für die acht weiteren

im Urteil des

Amtsgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 abgeurteilten, nach dem

Zäsurzeitpunkt, dem 22. Oktober 1997, begangenen Taten – insoweit war im

Gesamtstrafbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 13. April 1999 eine

weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet worden – als auch

die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Februar 1999 verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für 13 nach dem

12. Mai 1998 begangene Taten mußten bestehenbleiben.

Dies hat das Schwurgericht verkannt; es hat, ohne hierzu nach § 55

Abs. 1 StGB berechtigt gewesen zu sein, auch diese

rechtskräftig

verhängten Gesamtfreiheitsstrafen, deren Vollstreckung

jeweils zur

Bewährung ausgesetzt war, aufgelöst und neue – mit Rücksicht auf einen

konsequent für richtig befundenen Neubeginn der Bewährungszeiten jeweils

um zwei Monate niedriger bemessene – Gesamtfreiheitsstrafen – von sechs

Monaten und von einem Jahr und vier Monaten, jeweils zur Bewährung

ausgesetzt – gebildet.

Hierdurch ist der Angeklagte zwar insoweit nicht beschwert, als die

bisher gegen ihn festgesetzten Gesamtstrafen durch geringere ersetzt

wurden.

Indes beschwert ihn der damit verbundene Neubeginn von

Bewährungszeiten, während hinsichtlich der bisherigen Gesamtfreiheits-

strafen in einem Fall die Bewährungszeit bei Urteilserlaß bereits abgelaufen

war, deren Ablauf in dem anderen Fall bevorstand und nunmehr einge-

treten

ist. Um dem Angeklagten diese Beschwer zu nehmen und

andererseits zu verhindern, daß er infolge seines Rechtsmittels durch eine

höhere Summe der gegen ihn insgesamt festgesetzten Gesamtstrafen

belastet wird, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von

§ 354 Abs. 1 StPO, daß die rechtsfehlerhaft gebildeten weiteren Gesamt-

strafen aufgehoben und die zu Unrecht aufgelösten wiederhergestellt

werden, daß ferner die daraus resultierende Erhöhung der Gesamtsanktion

durch entsprechende Verminderung der einzigen in diesem Verfahren zu

bildende Gesamtstrafe – also um vier Monate – ausgeglichen wird.

Der dem Angeklagten hierdurch zuteil werdende, in der Herabsetzung

der einzigen zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe liegende geringe

Erfolg seines Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473

Abs. 4 StPO.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause