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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – IXa ZB 63/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 26. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts München
vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht
zurückverwiesen.
Gründe
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-
grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-
beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-
doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-
richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Be-
schluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwer-
de
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durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Für
den originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichts
anderes gelten.
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessel-Wulf