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BGH Beschluss vom 26.03.2003 – IXa ZB 63/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 26. März 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts München

vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.

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Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Gründe

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechts-

beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt je-

doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Be-

schluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwer-

de

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durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Für

den originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichts

anderes gelten.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessel-Wulf