BGH Beschluss vom 26.03.2003 – XII ZR 65/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,
Weber-Monecke und Fuchs
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 wird nicht
angenommen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 50.188
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend
dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in
die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese
Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer
tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem
steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen
dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer
ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer
anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist
(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).
Hahne
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs