Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2003 – XII ZR 65/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick,

Weber-Monecke und Fuchs

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 50.188

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht hinreichend

dargelegt, daß die T. anstelle der E. auf Vermieterseite in

die Mietverträge mit den Betreibergesellschaften eingetreten sei und auf diese

Weise die Mietzinsansprüche erworben habe, beruht im wesentlichen auf einer

tatrichterlichen Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem

steht nicht entgegen, daß in einer Parallelsache, in der im wesentlichen

dieselbe Streitfrage zu klären war, ein anderes Oberlandesgericht in einer

ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf Grund einer

anderen tatrichterlichen Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist

(vgl. Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1999 - XII ZR 199/97 -).

Hahne

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs