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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – 3 StR 42/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 9. Oktober 2002 wird verworfen; jedoch
wird im Fall II. 16 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von ei-
nem Monat festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
ergeben.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 StPO. Insofern hat die
Strafkammer zwar zutreffend erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die
vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nordhorn am
24. April 2001 zu einer Geldstrafe begangen worden sind, mit dieser gesamt-
strafenfähig gewesen wären. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landge-
richt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in die
Gesamtstrafe abgesehen hat. Die Strafkammer hätte aber davon unabhängig
aus den Einzelfreiheitsstrafen des Urteils, die für die vor und nach dem Urteil
des Amtsgerichts Nordhorn begangenen Taten verhängt worden sind, zwei
Gesamtstrafen bilden müssen. Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lauten-
den Verurteilung entfällt nämlich nicht deswegen, weil auf Geldstrafe nach § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1
Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103 jeweils m. w. N.). Dies hat die
Strafkammer ersichtlich übersehen. Der Fehler wirkt sich aber nicht zum
Nachteil des Angeklagten aus, weil der Senat ausschließen kann, daß die
Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die vom
Landgericht verhängte, und die Strafkammer die Frage einer Aussetzung der
Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung erörtert
und mit tragfähigen Gründen abgelehnt hat.
2. Die Würdigung der den Fällen II. 11, 12 und 20 zugrundeliegenden
Betrugstaten - der Angeklagte hatte jeweils an einem Tag von zwei verschie-
denen Lieferanten Motorräder aufgekauft - als jeweils eine Handlung im Sinne
von § 52 StGB ist fehlerhaft, da allein die Begehung verschiedener Straftaten
am selben Tag zur Begründung von Tateinheit nicht ausreicht. Aber auch dies
kann sich hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
3. Die im Fall II. 16 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzel-
strafe hat der Senat dadurch nachgeholt (BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafaus-
spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-
walts auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38
Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem
nicht entgegen (Ruß in KK 4. Aufl. § 331 Rdn. 3 m. w. N.). Einer Aufhebung der
Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den beson-
deren Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2
Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert