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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – 3 StR 42/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 42/03

BESCHLUSS

vom

27. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 9. Oktober 2002 wird verworfen; jedoch

wird im Fall II. 16 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von ei-

nem Monat festgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers

ergeben.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 StPO. Insofern hat die

Strafkammer zwar zutreffend erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die

vor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nordhorn am

24. April 2001 zu einer Geldstrafe begangen worden sind, mit dieser gesamt-

strafenfähig gewesen wären. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landge-

richt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in die

Gesamtstrafe abgesehen hat. Die Strafkammer hätte aber davon unabhängig

aus den Einzelfreiheitsstrafen des Urteils, die für die vor und nach dem Urteil

des Amtsgerichts Nordhorn begangenen Taten verhängt worden sind, zwei

Gesamtstrafen bilden müssen. Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lauten-

den Verurteilung entfällt nämlich nicht deswegen, weil auf Geldstrafe nach § 53

Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1

Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103 jeweils m. w. N.). Dies hat die

Strafkammer ersichtlich übersehen. Der Fehler wirkt sich aber nicht zum

Nachteil des Angeklagten aus, weil der Senat ausschließen kann, daß die

Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die vom

Landgericht verhängte, und die Strafkammer die Frage einer Aussetzung der

Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung erörtert

und mit tragfähigen Gründen abgelehnt hat.

2. Die Würdigung der den Fällen II. 11, 12 und 20 zugrundeliegenden

Betrugstaten - der Angeklagte hatte jeweils an einem Tag von zwei verschie-

denen Lieferanten Motorräder aufgekauft - als jeweils eine Handlung im Sinne

von § 52 StGB ist fehlerhaft, da allein die Begehung verschiedener Straftaten

am selben Tag zur Begründung von Tateinheit nicht ausreicht. Aber auch dies

kann sich hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

3. Die im Fall II. 16 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzel-

strafe hat der Senat dadurch nachgeholt (BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafaus-

spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-

walts auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38

Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem

nicht entgegen (Ruß in KK 4. Aufl. § 331 Rdn. 3 m. w. N.). Einer Aufhebung der

Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den beson-

deren Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2

Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert