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BGH Urteil vom 27.03.2003 – 5 StR 522/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

27. März 2003, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt P ,

Rechtsanwältin Dr. S

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

23. Mai 2002 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden

der Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweit

entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu

tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (I 2) und wegen Beihilfe

hierzu (I 1) (Einzelstrafen fünf Jahre und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Funktelefon des

Angeklagten eingezogen. Seine dagegen mit einer Verfahrensrüge und der

Sachrüge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Ange-

klagten eingelegte und auf den Strafausspruch im Fall täterschaftlichen Han-

deltreibens und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision

der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,

erweist sich ebenfalls als unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte bewirkte im Auftrag des Drogenhändlers A ab

17. Dezember 2000 durch Telefonate mit dem Drogenlieferanten Se , daß

am 6. Januar 2001 durch einen Kurier 2,5 Kilogramm Heroingemisch

schlechter Qualität gegen neues Heroin umgetauscht wurden.

2. Am 11. Januar 2001 bot der Angeklagte dem A 5 Kilogramm

Heroin zum Kauf an und stellte weitere 16 Kilogramm zum Preis von je

22.000 DM zuzüglich Transportkosten in Aussicht.

II.

1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, ihm sei das letzte

Wort nicht erteilt worden (§ 258 StPO), versagt. Das Hauptverhandlungs-

protokoll beweist gemäß § 274 Satz 1 StPO, daß der behauptete Verfah-

rensverstoß nicht geschehen ist. Demgegenüber ist die – zudem in Wider-

spruch zu dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und des Protokoll-

führers stehende – anwaltliche Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt

H , der bekundet, das letzte Wort sei nicht erteilt worden, ohne Bedeu-

tung. Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten,

gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl.

BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat – wonach das Urteil nunmehr ordnungs-

gemäß zugestellt wurde –, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da die

der Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfas-

sung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHR

StPO § 274 Beweiskraft 26).

2. Die materiell-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbe-

gründet. Der vom Landgericht aus einem abgehörten Telefongespräch des

Angeklagten vom 11. Januar 2001 gezogene Schluß auf ein ernsthaftes Ver-

kaufsangebot ist möglich und nachvollziehbar und bildet eine ausreichende

Grundlage für die Überzeugung vom täterschaftlichen Handeltreiben des An-

geklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-

ben 4 und 30). Dabei stützt das Landgericht eigennütziges Handeln des An-

geklagten auf die aus dem Telefongespräch ebenfalls gewonnene Überzeu-

gung, daß der Angeklagte als selbständiger Rauschgifthändler und nicht

mehr als bloßer Verhandlungsgehilfe auftrat (UA S. 16). Die Strafzumessung

ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 34, 345, 349).

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal