BGH Urteil vom 27.03.2003 – 5 StR 522/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
27. März 2003, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P ,
Rechtsanwältin Dr. S
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
23. Mai 2002 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden
der Staatskasse auferlegt. Diese hat auch die insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu
tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (I 2) und wegen Beihilfe
hierzu (I 1) (Einzelstrafen fünf Jahre und drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ein Funktelefon des
Angeklagten eingezogen. Seine dagegen mit einer Verfahrensrüge und der
Sachrüge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Ange-
klagten eingelegte und auf den Strafausspruch im Fall täterschaftlichen Han-
deltreibens und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
erweist sich ebenfalls als unbegründet.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte bewirkte im Auftrag des Drogenhändlers A ab
17. Dezember 2000 durch Telefonate mit dem Drogenlieferanten Se , daß
am 6. Januar 2001 durch einen Kurier 2,5 Kilogramm Heroingemisch
schlechter Qualität gegen neues Heroin umgetauscht wurden.
2. Am 11. Januar 2001 bot der Angeklagte dem A 5 Kilogramm
Heroin zum Kauf an und stellte weitere 16 Kilogramm zum Preis von je
22.000 DM zuzüglich Transportkosten in Aussicht.
II.
1. Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, ihm sei das letzte
Wort nicht erteilt worden (§ 258 StPO), versagt. Das Hauptverhandlungs-
protokoll beweist gemäß § 274 Satz 1 StPO, daß der behauptete Verfah-
rensverstoß nicht geschehen ist. Demgegenüber ist die – zudem in Wider-
spruch zu dienstlichen Erklärungen der drei Berufsrichter und des Protokoll-
führers stehende – anwaltliche Versicherung des Verteidigers Rechtsanwalt
H , der bekundet, das letzte Wort sei nicht erteilt worden, ohne Bedeu-
tung. Daß der Vorsitzende das Protokoll versehentlich erst nach der ersten,
gemäß § 273 Abs. 4 StPO noch unzureichenden Urteilszustellung (vgl.
BGHSt 27, 80, 81) fertiggestellt hat – wonach das Urteil nunmehr ordnungs-
gemäß zugestellt wurde –, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal da die
der Verteidigung bekannte, vom Protokollführer unterzeichnete Protokollfas-
sung inhaltlich unverändert blieb (vgl. auch BGHSt 12, 270, 272; BGHR
StPO § 274 Beweiskraft 26).
2. Die materiell-rechtlichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbe-
gründet. Der vom Landgericht aus einem abgehörten Telefongespräch des
Angeklagten vom 11. Januar 2001 gezogene Schluß auf ein ernsthaftes Ver-
kaufsangebot ist möglich und nachvollziehbar und bildet eine ausreichende
Grundlage für die Überzeugung vom täterschaftlichen Handeltreiben des An-
geklagten (vgl. BGHSt 36, 1, 14; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-
ben 4 und 30). Dabei stützt das Landgericht eigennütziges Handeln des An-
geklagten auf die aus dem Telefongespräch ebenfalls gewonnene Überzeu-
gung, daß der Angeklagte als selbständiger Rauschgifthändler und nicht
mehr als bloßer Verhandlungsgehilfe auftrat (UA S. 16). Die Strafzumessung
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 34, 345, 349).
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal