Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2003 – III ZR 261/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 303.188,42

Gründe

Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom

31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W. vernehmen müssen.

Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung des

Protokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "An-

regung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthe-

ma, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es ist

deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregung

nicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselben

Gründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die

Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung

gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.

Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu

noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke