BGH Beschluss vom 27.03.2003 – III ZR 261/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 303.188,42
Gründe
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom
31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W. vernehmen müssen.
Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung des
Protokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "An-
regung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthe-
ma, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es ist
deswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregung
nicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselben
Gründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die
Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzung
gemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.
Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zu
noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke