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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – IX ZB 366/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 366/02

BESCHLUSS

vom

27. März 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und

am 27. März 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2002 wird auf Ko-

sten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:1)(cid:12)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:1)(cid:12)(cid:16)(cid:21)(cid:1)(cid:10)(cid:17)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:17)(cid:25)(cid:24)

auf 300

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüfer

(cid:11)(cid:14)(cid:1)

und Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio.

Zwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuer-

bescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfah-

ren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992

verbleibenden Verlustabzugs, bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von

(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:17)(cid:25)(cid:24)(cid:31)(cid:30) (cid:7)"!#!(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)%$&(cid:1)(cid:12)’(cid:6)(cid:5)(cid:21)((cid:12))*(cid:19)(cid:12)(cid:16)(cid:18)(cid:9)+(cid:1),$-(cid:16)(cid:6)((cid:10)’(cid:6)(cid:28)*(cid:1)

(cid:1)(cid:12)(cid:16)/.0!

1,((cid:12)23(cid:11)(cid:14)(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:29)$&(cid:16)

3.682.026 DM (= 1.882.590

blieben fruchtlos.

(cid:15) (cid:26) (cid:27) (cid:26)

Am 8. Oktober 2001 hat der Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Durch Beschluß vom 3.

April 2002 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Masse und zum Schutz der

Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners beschlos-

sen, den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt

und angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des

vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Landgericht hat die soforti-

ge Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser

mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens sei als unbillig anzusehen, weil über den Einspruch des Schuldners

wegen der Verlustfeststellung noch nicht abschließend entschieden sei, muß

sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil nur die Anordnung von Siche-

rungsmaßnahmen nach § 21 InsO, nicht aber die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens in Streit steht. Wie das Landgericht auch in der Sache richtig ausge-

führt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen jedenfalls nicht den

Fortgang des Eröffnungsverfahrens.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Gehörs-

verstoß darin, daß das Landgericht sich mit dem Vortrag des Schuldners zu der

Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG nicht ausdrücklich be-

faßt hat. Auf diesen Vortrag kam es aus Sicht des Gerichts aus Rechtsgründen

nicht an, weil vollziehbare Steuerbescheide vorlagen und der Schuldner vor

den Finanzgerichten bislang eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht er-

reicht hat. Seinen entsprechenden als zulässig angesehenen Antrag auf Erlaß

einer einstweiligen Anordnung hatte der 13. Senat des Hessischen Finanzge-

richts durch unanfechtbaren Beschluß (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)

vom 21. Mai 2002 abgelehnt.

3. Auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, es handele sich

im Streitfall nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der §§ 304 ff

InsO, welches nach § 306 InsO zum Ruhen gebracht werden könne, erfordert

keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dazu hat die Vorinstanz in tat-

sächlicher Hinsicht festgestellt, der Schuldner übe nach seinem eigenen Vor-

trag noch immer eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit hat das

Beschwerdegericht den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherin-

solvenzverfahrens aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon nach § 304

Abs. 1 Satz 1 InsO verneint. Auf § 304 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO kommt

es deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an. Sonach

ist auch nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob in einer Verbraucherinsol-

venz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismä-

ßig und

somit unzulässig erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 26

m.w.N.).

Kreft

Fischer

Kayser

Bergmann

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