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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – IX ZB 366/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und
am 27. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2002 wird auf Ko-
sten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:1)(cid:12)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:1)(cid:12)(cid:16)(cid:21)(cid:1)(cid:10)(cid:17)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:17)(cid:25)(cid:24)
auf 300
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüfer
(cid:11)(cid:14)(cid:1)
und Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio.
Zwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuer-
bescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfah-
ren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992
verbleibenden Verlustabzugs, bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von
(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:6)(cid:17)(cid:25)(cid:24)(cid:31)(cid:30) (cid:7)"!#!(cid:14)(cid:16)(cid:18)(cid:17)%$&(cid:1)(cid:12)’(cid:6)(cid:5)(cid:21)((cid:12))*(cid:19)(cid:12)(cid:16)(cid:18)(cid:9)+(cid:1),$-(cid:16)(cid:6)((cid:10)’(cid:6)(cid:28)*(cid:1)
(cid:1)(cid:12)(cid:16)/.0!
1,((cid:12)23(cid:11)(cid:14)(cid:19)(cid:12)(cid:1)(cid:29)$&(cid:16)
3.682.026 DM (= 1.882.590
blieben fruchtlos.
(cid:15) (cid:26) (cid:27) (cid:26)
Am 8. Oktober 2001 hat der Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfah-
ren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Durch Beschluß vom 3.
April 2002 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Masse und zum Schutz der
Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners beschlos-
sen, den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
und angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das Landgericht hat die soforti-
ge Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser
mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens sei als unbillig anzusehen, weil über den Einspruch des Schuldners
wegen der Verlustfeststellung noch nicht abschließend entschieden sei, muß
sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil nur die Anordnung von Siche-
rungsmaßnahmen nach § 21 InsO, nicht aber die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens in Streit steht. Wie das Landgericht auch in der Sache richtig ausge-
führt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen jedenfalls nicht den
Fortgang des Eröffnungsverfahrens.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Gehörs-
verstoß darin, daß das Landgericht sich mit dem Vortrag des Schuldners zu der
Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG nicht ausdrücklich be-
faßt hat. Auf diesen Vortrag kam es aus Sicht des Gerichts aus Rechtsgründen
nicht an, weil vollziehbare Steuerbescheide vorlagen und der Schuldner vor
den Finanzgerichten bislang eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht er-
reicht hat. Seinen entsprechenden als zulässig angesehenen Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung hatte der 13. Senat des Hessischen Finanzge-
richts durch unanfechtbaren Beschluß (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)
vom 21. Mai 2002 abgelehnt.
3. Auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, es handele sich
im Streitfall nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der §§ 304 ff
InsO, welches nach § 306 InsO zum Ruhen gebracht werden könne, erfordert
keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dazu hat die Vorinstanz in tat-
sächlicher Hinsicht festgestellt, der Schuldner übe nach seinem eigenen Vor-
trag noch immer eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit hat das
Beschwerdegericht den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherin-
solvenzverfahrens aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon nach § 304
Abs. 1 Satz 1 InsO verneint. Auf § 304 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 InsO kommt
es deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an. Sonach
ist auch nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob in einer Verbraucherinsol-
venz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismä-
ßig und
somit unzulässig erscheint (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 26
m.w.N.).
Kreft
Fischer
Kayser
Bergmann
(cid:0)4(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)