BGH Beschluss vom 27.03.2003 – IX ZB 402/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 27. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 12. August
2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.000
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 wurde namens der Gläubigerin, einer
Aktiengesellschaft, gegen die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Für die
Gläubigerin hatten ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter den Antrag
gestellt, obwohl die Gläubigerin durch zwei Prokuristen oder durch ein Vor-
standsmitglied und einen Prokuristen vertreten wird. Mit Beschluß vom 22. April
2002 eröffnete das Amtsgericht gleichwohl das Insolvenzverfahren. Hiergegen
legte die Schuldnerin am 6. Mai 2002 sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben
vom 31. Juli 2002 und vom 6. August 2002 legte die Gläubigerin Genehmigun-
gen des Insolvenzantrages durch zwei Prokuristen vor.
(cid:15)
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht hat angenom-
men, daß durch die ordnungsgemäße Genehmigung der ursprüngliche Mangel
des Antrags rückwirkend geheilt worden sei.
Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie
macht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, weil die Rechtsfrage,
ob ein Gläubigerantrag auf Eröffnung der Insolvenz durch "Nachbesserung"
eines Mangels der Vertretungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens geheilt werden könne, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten
könne und höchstrichterlich nicht entschieden sei.
II.
Die nach § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, ob ein
mangels Vertretungsbefugnis unwirksamer Gläubigerantrag nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens wirksam geheilt werden kann, keine grundsätzliche
Bedeutung zu. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein
Mangel der Vollmacht im Rechtsstreit durch Genehmigung des Berechtigten
mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmit-
tel als unzulässig verwerfendes Prozeßurteil vorliegt (BGHZ 10, 147; BGH, Urt.
v. 19. März 1967 - VI ZR 82/66, NJW 1967, 2304; v. 27. März 1980 - IX ZR
20/77, RZW 1980, 112; GmS-OGB BGHZ 91, 111, 115). Es ist kein sachlich
einleuchtender Grund erkennbar, die Frage abweichend zu beurteilen, wenn
das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren trotz der Mängel des Antrags er-
öffnet hat. Es entspricht daher auch dort, soweit ersichtlich, einhelliger Mei-
nung, daß die Genehmigung noch möglich ist und den Antragsmangel rückwir-
kend beseitigt (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 13 Rn. 11; Schmerbach in Frank-
furter Kommentar zur InsO, 3. Aufl. § 14 Rn. 15; Hess, InsO § 13 Nr. 7).
Im übrigen legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, daß die Frage der
Rückwirkung der Genehmigung eines Eröffnungsantrags für die hier zu treffen-
de Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erheblich ist.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann
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