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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – IX ZR 288/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und

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am 27. März 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 39.826,83 Euro

(77.894,50 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Allerdings beanstandet die Revision mit Recht die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, der Beklagte habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Der Be-

klagte war am 14. Februar 1995 von beiden Kaufvertragsparteien übereinstim-

mend angewiesen worden, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erst

vorzulegen, wenn auch die Zinsen zugunsten der Verkäufer bei ihm hinterlegt

sind (sog. Vorlagensperre). Nach seinem eigenen Vorbringen hat jedoch nur

einer der Verkäufer bei ihm angerufen und mitgeteilt, daß von dieser überein-

stimmenden Weisung abgewichen werden solle. Das Berufungsgericht hält es

sogar für möglich, daß der Anruf von einem Dritten ("Käufer, Angestellte") kam.

Dann durfte der Beklagte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Nachforschungen

nach dem Hintergrund des Anrufs - die Umschreibung beantragen.

Indes kann der Kläger nicht nachweisen, daß die Amtspflichtverletzung

zu einem Schaden geführt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt der einseitigen

Weisung richtigerweise bei dem anderen Beteiligten oder - falls die neue Wei-

sung von dem Käufer ausgegangen sein sollte - bei beiden Verkäufern nach-

gefragt hätte, ob er/sie sich der Weisung anschließt/anschließen, hätte er eine

bejahende Antwort erhalten. Denn nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg an-

greifbaren Feststellungen des Tatrichters hatten sich die Kaufvertragsparteien

materiellrechtlich dahin verständigt, die Eigentumsumschreibung - ungeachtet

der ausstehenden Zinszahlung - vorzuziehen. Deshalb hätte der Beklagte bei

verfahrensrichtigem Vorgehen ebenfalls den vorgezogenen Umschreibungsan-

trag stellen dürfen und müssen.

Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsidiarität der No-

tarhaftung kommt es danach nicht mehr an.

Kreft Fischer Kayser

Bergmann

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