BGH Beschluss vom 27.03.2003 – IX ZR 288/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 27. März 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 39.826,83 Euro
(77.894,50 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Allerdings beanstandet die Revision mit Recht die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, der Beklagte habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Der Be-
klagte war am 14. Februar 1995 von beiden Kaufvertragsparteien übereinstim-
mend angewiesen worden, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erst
vorzulegen, wenn auch die Zinsen zugunsten der Verkäufer bei ihm hinterlegt
sind (sog. Vorlagensperre). Nach seinem eigenen Vorbringen hat jedoch nur
einer der Verkäufer bei ihm angerufen und mitgeteilt, daß von dieser überein-
stimmenden Weisung abgewichen werden solle. Das Berufungsgericht hält es
sogar für möglich, daß der Anruf von einem Dritten ("Käufer, Angestellte") kam.
Dann durfte der Beklagte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Nachforschungen
nach dem Hintergrund des Anrufs - die Umschreibung beantragen.
Indes kann der Kläger nicht nachweisen, daß die Amtspflichtverletzung
zu einem Schaden geführt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt der einseitigen
Weisung richtigerweise bei dem anderen Beteiligten oder - falls die neue Wei-
sung von dem Käufer ausgegangen sein sollte - bei beiden Verkäufern nach-
gefragt hätte, ob er/sie sich der Weisung anschließt/anschließen, hätte er eine
bejahende Antwort erhalten. Denn nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg an-
greifbaren Feststellungen des Tatrichters hatten sich die Kaufvertragsparteien
materiellrechtlich dahin verständigt, die Eigentumsumschreibung - ungeachtet
der ausstehenden Zinszahlung - vorzuziehen. Deshalb hätte der Beklagte bei
verfahrensrichtigem Vorgehen ebenfalls den vorgezogenen Umschreibungsan-
trag stellen dürfen und müssen.
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsidiarität der No-
tarhaftung kommt es danach nicht mehr an.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann
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