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BGH Beschluss vom 02.04.2003 – 2 StR 29/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 29/03

BESCHLUSS

vom

2. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt

vom 13. Dezember 2002 aufgehoben, weil die Revision recht-

zeitig begründet wurde.

Mit dieser Entscheidung des Senats wird die Aufhebung des

Verwerfungsbeschlusses durch den Beschluß des hierfür un-

zuständigen Landgerichts vom 2. Januar 2003 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 9. September 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer