Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.04.2003 – 2 StR 47/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mit
der Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von
der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seit
seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einer
Haftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein re-
gelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundla-
ge ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hat
jedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit
Heroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einem
symptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die von
ihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbrin-
gend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er von
seinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungen
seiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeit-
punkt unter Geldmangel gelitten.
2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnung
einer Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständi-
gen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stets
über hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, war
ersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Taten
und damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seiner
Eltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nicht
ausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen He-
roinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüber
hinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegt
nicht nahe.
Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darum
gegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UA
S. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnung
nach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht
voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsum
dient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus.
Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsuten-
silien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeur-
teilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinn-
bringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmit-
telabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem
Zweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach der
Lebenserfahrung auf.
Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einer
hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteil
nicht.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher
neu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oder
die Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wä-
ren.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer