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BGH Beschluss vom 02.04.2003 – 2 StR 47/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 47/03

BESCHLUSS

vom

2. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

abgesehen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mit

der Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von

der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seit

seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einer

Haftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein re-

gelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundla-

ge ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hat

jedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit

Heroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einem

symptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die von

ihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbrin-

gend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er von

seinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungen

seiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeit-

punkt unter Geldmangel gelitten.

2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnung

einer Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständi-

gen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stets

über hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, war

ersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Taten

und damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat das

Landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seiner

Eltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nicht

ausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen He-

roinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüber

hinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegt

nicht nahe.

Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darum

gegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UA

S. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnung

nach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht

voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsum

dient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus.

Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsuten-

silien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeur-

teilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinn-

bringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmit-

telabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem

Zweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach der

Lebenserfahrung auf.

Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einer

hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteil

nicht.

Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher

neu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oder

die Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wä-

ren.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer