BGH Beschluß vom 02.04.2003 – IV ZB 28/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Nachlaßsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB § 2077
§ 2077 BGB ist auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern nicht ent-
sprechend anwendbar.
BGH, Beschluß vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02 - OLG Naumburg LG Halle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert und Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter
Wendt und Felsch
am 2. April 2003
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der
Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom
15. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Erteilung
des Erbscheins wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsge-
bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat-
tet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Be-
schwerde beträgt 9.970,19
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Erbfolge nach der Mutter des
Beteiligten zu 2) bzw. früheren Schwiegermutter der Beteiligten zu 1).
In dem aus Anlaß ihrer Ausreise nach Westdeutschland errichteten
notariellen Testament vom 24. September 1976 berief die Erblasserin zu
ihren Erben ihren "Sohn W. E. ... sowie dessen Ehefrau S. E. ...
zu gleichen Anteilen".
Nach ihrer Rückkehr Anfang der 90iger Jahre lebte die Erblasserin
im Haushalt der Beteiligten, bis diese sich 1996 trennten, und blieb dann
bei ihrem Sohn. Die Ehe wurde am 7. März 2000 geschieden. Die Erb-
lasserin verstarb am 14. Oktober 2000.
Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, sie sei als Person und nicht
als Ehefrau bedacht und damit Miterbin geworden. Der Beteiligte zu 2)
hält dagegen ihre Erbeinsetzung wegen der Scheidung für unwirksam
und verweist zusätzlich auf die Regelung des § 2077 BGB.
Das Amtsgericht hat als Nachlaßgericht den von der Beteiligten zu
1) beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilt; danach ist die Er-
blasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge von den Beteiligten zu je
1/2 beerbt worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das
Landgericht u.a. gestützt auf eine analoge Anwendung des § 2077
Abs. 1 BGB, das Amtsgericht angewiesen, den gemeinschaftlichen Erb-
schein einzuziehen. Das Oberlandesgericht möchte der dagegen ge-
richteten weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) stattgeben, weil
§ 2077 BGB nicht analog auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern
anzuwenden sei. Daran sieht es sich jedoch durch die gegenteilige Auf-
fassung in dem ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergan-
genen Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 1993
(FamRZ 1994, 1205 f. = NJW-RR 94, 589) gehindert und hat die Sache
deshalb dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entschei-
dung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof
gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung des Falles
hängt von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, die das Oberlandesge-
richt Saarbrücken anders entschieden hat, als es dem vorlegenden
Oberlandesgericht Naumburg zutreffend erscheint.
Zwar beanstandet das Oberlandesgericht Saarbrücken im Aus-
gangspunkt seiner Entscheidung nur, das Beschwerdegericht habe die
allgemeinen Auslegungsregeln nicht berücksichtigt und die den besonde-
ren erbrechtlichen Auslegungsregeln des § 2077 Abs. 1 und 3 BGB
zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht beachtet. Die weiteren Grün-
de zeigen jedoch, daß die Entscheidung auf der analogen Anwendung
des § 2077 BGB beruht. Ob die vom Oberlandesgericht Saarbrücken
deswegen angenommene Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der später
geschiedenen Schwiegertochter bereits über eine ergänzende Auslegung
des Erbvertrages zu erreichen gewesen wäre (vgl. Staudinger/Otte, BGB
Brox, Erbrecht, 19. Aufl. Rdn. 219), ist für die Statthaftigkeit der Vorlage
ohne Bedeutung. Erforderlich aber auch ausreichend ist, daß das vorle-
gende Oberlandesgericht bei der Beschlußfassung über die weitere Be-
schwerde von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-
weichen will, die von anderer Beurteilung der Rechtsfrage getragen wird
(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 28 Rdn. 14 m.w.N.), und es
selbst die Rechtsfrage als erheblich ansieht (Senat, Beschluß vom 3. Mai
1968 - IV ZB 502/68 - MDR 1968, 650 f.). Das ist hier der Fall.
III. Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde
hat in der Sache Erfolg.
1. Das Testament wurde zwar unter der Geltung des Zivilgesetz-
buches der DDR errichtet. Die Erblasserin starb aber erst nach der Wie-
dervereinigung. Deshalb gilt für die Auslegung des Testaments, um die
es hier geht, das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Ausnahmen des Art. 235
§ 2 EGBGB sind nicht gegeben.
2. Das vorlegende Oberlandesgericht stellt fest, daß der wirkliche
Wille der Erblasserin im vorliegenden Fall nicht ermittelbar ist und für
weitere Ermittlungen zum Sachverhalt keine Ansatzpunkte bestehen.
Weder dem Testament noch den sonstigen Umständen lasse sich mit
hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Erbeinsetzung auch für den
Fall gelten sollte, daß die Ehe der Beteiligten geschieden werde.
Dem ist zuzustimmen. Für die Auslegung kommt es auf den Erb-
lasserwillen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. BGH, Ur-
teil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/48 - FamRZ 1960, 28 unter II 2 c; Lange/
Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 820). Die bloße Angabe "Ehefrau" neben
der vollen Namensnennung der Beteiligten zu 1) im Testament und die
unterbliebene Änderung nach Trennung und Scheidung erlauben hier
keine ausreichenden Schlüsse darauf, ob die Erblasserin bei der Testa-
mentserrichtung vor über 20 Jahren die Erbeinsetzung ihrer Schwieger-
tochter vom Bestand der Ehe mit ihrem Sohn abhängig machen wollte
oder nicht. Weiteres gibt es nach den gegebenen Umständen nicht zu
ermitteln.
Damit bleibt die vorrangige individuelle Auslegung ohne Ergebnis.
a) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat - soweit ersichtlich -
erstmalig eine analoge Anwendbarkeit von § 2077 BGB in einem Fall
bejaht, in dem die "zukünftige Ehefrau" des Sohnes der Erblasser nach
dessen zukünftigen Kindern als weitere Ersatzerbin eingesetzt war. Nach
Meinung dieses Oberlandesgerichts entspricht es regelmäßig - wie in
dem unmittelbar von § 2077 BGB erfaßten Fall - dem Willen der Eltern,
"daß der Ehegatte ihres Kindes nur dann Erbe wird, wenn mit dem Fort-
bestand der familienrechtlichen Bindung noch gerechnet werden kann"
(aaO S. 1206).
Dieser Ansicht hat sich unter bloßer Bezugnahme auf die Ent-
scheidung und ohne weitere Auseinandersetzung und Begründung ein
Teil der Kommentarliteratur angeschlossen (Palandt/Edenhofer, BGB
62. Aufl. § 2077 Rdn. 2; Soergel/Loritz, BGB 12. Aufl. Nachtrag [1996]
weichend davon halten Staudinger/Otte, aaO und Erman/M. Schmidt,
aaO bei dieser Fallkonstellation ein dem § 2077 BGB entsprechendes
Ergebnis bereits im Wege der ergänzenden Auslegung für möglich).
b) Das vorlegende Oberlandesgericht hält dem entgegen, daß an-
ders als bei Ehegatten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nur
ein Schwägerschaftsverhältnis und regelmäßig keine Lebens- und Wirt-
schaftsgemeinschaft bestehe, die Erbeinsetzung des Schwiegerkindes
die Ausnahme darstelle und für eine Erbeinsetzung durchaus andere
Motive wie etwa ein besonders gutes persönliches Verhältnis in Betracht
kämen. Es sei daher nicht ohne weiteres möglich, in diesen Fällen auf
eine regelmäßig vorhandene Willenslage der Erblasser zu schließen, daß
eine solche Erbeinsetzung nur mit Rücksicht auf die bestehende Ehe
zwischen Kind und Schwiegerkind erfolgt. Dann fehle es aber auch an
einer inneren Rechtfertigung, die Beweis- bzw. Feststellungslast zu ver-
ändern. Ohne eine analoge Anwendung des § 2077 BGB bliebe dem
Kind des Erblassers im Falle seiner Scheidung nur die Anfechtung des
Testamentes gemäß § 2078 Abs. 2 BGB. Dabei müsse der Anfechtende
beweisen, daß der Fortbestand der Ehe tragender Grund der Erbeinset-
zung war. Wende man dagegen § 2077 BGB entsprechend an, hätte das
Schwiegerkind zu beweisen, daß es trotz der Scheidung zum Erben be-
rufen sei (zur Beweis- und Feststellungslast bei § 2077 BGB vgl. BGH
aaO unter II 2 a; BayObLG FamRZ 1993, 362 f. m.w.N.).
3. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesge-
richts.
a) Die Regelung des § 2077 BGB soll einer nachträglich eintreten-
den wesentlichen Veränderung in den Beziehungen von Erblasser und
Bedachtem mit Rücksicht auf die allgemeine Lebenserfahrung Rechnung
tragen (Kipp/Coing, Erbrecht 13. Aufl. § 23 V 4). Das Gesetz gibt dafür
nach heute ganz h.M. mit § 2077 BGB eine dispositive Auslegungsregel
entsprechend dem von ihm vermuteten wirklichen Willen des Erblassers,
der auf Hinfälligkeit des Testamentes u.a. im Scheidungsfall gerichtet ist
(BGH aaO unter II 2 a; Staudinger/Otte aaO Rdn. 4, 5; jeweils m.w.N.).
Für den Regelfall mißt § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen letztwilligen
Zuwendung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe ge-
troffen zu sein (MünchKomm/Leipold aaO Rdn. 4).
Damit ist der historische Gesetzgeber von der ursprünglich vorge-
sehenen Anfechtbarkeit der Verfügung, weil der Erblasser von dem un-
richtigen Motiv des Fortbestandes der Ehe bis zu seinem Tod ausgegan-
gen sei, abgerückt. Er hat sich in diesen Fällen für die auf den vermutli-
chen Willen des Erblassers sich stützende Annahme der regelmäßigen
Unwirksamkeit der Verfügung entschieden und damit die Bedenken der
ersten Kommission, daß die Verfügung auf diese Weise gegen den Wil-
len des Erblassers entkräftet werde, fallen gelassen. Denn wenn jemand
seinen Ehegatten oder Verlobten letztwillig bedenke, so wolle er ihn re-
gelmäßig nur in der Eigenschaft als Ehegatten oder Verlobten bedenken;
die Verfügung erweise sich dann schon vermöge ihres Inhalts als hinfäl-
lig, wenn der dem Wortlaut nach Bedachte zur Zeit des Erbfalls jene we-
sentliche Eigenschaft nicht mehr besitze (Planck, BGB 3. Aufl. [1908]
und 4. Aufl. [1930] § 2077 Anm. 1; Mugdan, Materialien zum BGB [1899]
Bd. 5 S. VI, VII, 28, 29, 537; Protokolle Bd. 5 [1899] S. 58, 59; Mot.z.
BGB V S. 54; Prot. S. 6681/82).
b) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob diese vom Gesetzge-
ber unterstellte Lebenserfahrung im Hinblick auf den Wandel der Ein-
stellungen zu Ehe, nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und anderen Le-
bensbeziehungen noch heutigem Verständnis entspricht. Die vom Ge-
setzgeber gesehene und der gesetzlichen Regelung zugrunde gelegte
Regelmäßigkeit der Willensrichtung bei letztwilligen Verfügungen unter
Ehegatten ist im Verhältnis von Schwiegereltern zu Schwiegerkindern je-
denfalls nicht gegeben. Bereits das steht einer analogen Anwendung des
§ 2077 BGB entgegen. Die dafür erforderliche Rechtsähnlichkeit des
nicht geregelten Tatbestandes, der von dem gesetzlich geregelten erfaßt
werden soll (vgl. nur Palandt/Heinrichs aaO Einl. Rdn. 40 m.w.N.), liegt
nicht vor. Denn die schon bei der Entstehung des BGB erörterte Gefahr
einer Entkräftung der letztwilligen Verfügung gegen den Erblasserwillen
besteht in diesem Verhältnis in verstärktem Maß. Für letztwillige Zuwen-
dungen an das Schwiegerkind können - worauf das vorlegende Gericht
zu Recht hinweist - ganz unterschiedliche Motive unabhängig von dem
Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesen
sein. Auch kommen in diesem Verhältnis nicht die bei einer Ehe beste-
henden Versorgungsgesichtspunkte zum Tragen. Auf eine Lebenserfah-
rung, wie sie für § 2077 BGB ausschlaggebend gewesen ist, läßt sich
daher bei der Einsetzung von Schwiegerkindern nicht zurückgreifen.
Fehlt es an solcher Lebenserfahrung, kann diese Regelung auch nicht
durch richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie zum allge-
meinen Prinzip für letztwillige Zuwendungen an Ehepartner anderer er-
hoben werden.
c) Besondere Umstände, wie z.B. die der Entscheidung des Ober-
landesgerichts Saarbrücken (aaO) zugrunde liegende letztwillige Zuwen-
dung an einen im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorhandenen Ehe-
gatten, können bereits im Auslegungsweg ausreichend berücksichtigt
werden. Im übrigen stellt der Rückgriff auf das Anfechtungsrecht am
ehesten sicher, daß dem Erblasserwillen entsprochen wird. Denn für ei-
nen von der Scheidung unabhängigen Zuwendungswillen im Zeitpunkt
der Errichtung spricht immerhin die unverändert gebliebene letztwillige
Verfügung. Dies zu entkräften obliegt demjenigen, der sich für das von
ihm geltend gemachte Erbrecht auf einen davon abweichenden Erblas-
serwillen beruft, also die Unwirksamkeit der Verfügung insoweit be-
hauptet.
Dem vorlegenden Gericht ist daher auch darin zuzustimmen, daß
einer Veränderung der Feststellungs- bzw. Beweislast über eine Analo-
gie zu § 2077 BGB in Anbetracht des durch die Verfügung weiterhin aus-
gewiesenen Erbrechts die innere Rechtfertigung fehlt. Das vom Verhält-
nis unter Ehepartnern abweichende Näheverhältnis zwischen Schwie-
gereltern und Schwiegerkindern reicht nicht dafür, die Wirksamkeit der
Zuwendung allein wegen der gescheiterten Ehe in Frage zu stellen, da
- wie ausgeführt - anders als bei Ehegatten insoweit die Persönlichkeit
der bedachten Person gegenüber ihrem familiären Status erheblich an
Bedeutung gewinnt. Es muß daher bei der für die Irrtumsanfechtung
geltenden Feststellungs- und Beweislast verbleiben, wenn behauptet
wird, eine vorliegende letztwillige Verfügung sei nicht vom Erblasserwil-
len gedeckt.
4. Eine Testamentsanfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist dem
Beteiligten zu 2) nach den noch feststellbaren Umständen nicht möglich.
Seine Beschwerde war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus
§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen
zum Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen auf §§ 13a Abs. 1
Satz 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 und 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch