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BGH Beschluss vom 02.04.2003 – VI ZA 3/03
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet.
Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sie
weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungs-
gericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieser
Beschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist
(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll