Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2003 – VI ZA 3/03

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 3/03

BESCHLUSS

vom

2. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2003 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter

Stöhr und Zoll

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet.

Eine etwaige Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Koblenz wäre nicht statthaft, weil sie

weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Berufungs-

gericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist, dieser

Beschluß vielmehr nach dem Gesetz ausdrücklich nicht anfechtbar ist

(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll