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BGH Urteil vom 02.04.2003 – VIII ZR 137/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. April 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. April 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2001 in Verbindung

mit dem undatierten Berichtigungsbeschluß aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin fordert vom Beklagten die Bezahlung von Futtermittelliefe-

rungen.

Der Beklagte, C. H. , gründete mit seinem Bruder H.

H. mit Vertrag vom 8. August 1988 die Gebr. H. GbR . Ge-

genstand des Unternehmens war neben dem Betrieb eines Viehhandels unter

anderem die Schweinemast in gepachteten Ställen. Nach dem Gesellschafts-

vertrag waren zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur alle

Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet. Im Herbst 1994

nahm H. H. mit der Klägerin Kontakt auf, die einen Landhandel für

Getreide und Futtermittel betreibt. Er erklärte gegenüber der Klägerin, er han-

dele im Namen der Gebr. H. GbR , für die er alleinvertretungs-

berechtigt sei. H. H. unterzeichnete eine auf ein Konto der Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts bezogene Einzugsermächtigung. In der Folgezeit

holte er selbst jeweils nach vorheriger Bestellung in beträchtlichem Umfang

Futtermittel mit einem Silo-Fahrzeug bei der Klägerin ab. Die Rechnungen

hierfür waren stets an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter deren An-

schrift adressiert, die Zahlungen erfolgten von einem Konto dieser Gesellschaft.

Nach anfänglich pünktlichen Zahlungen kam es ab Dezember 1997 zu Zah-

lungsrückständen. Die Klägerin macht mit der Klage aufgelaufene Rechnungs-

beträge für in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1999 gelieferte Waren in

Höhe von 543.855,43 DM geltend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-

klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision er-

strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bezahlung

der Futtermittellieferungen zu, da dieser mit der Klägerin keinen Kaufvertrag

über die Futtermittel abgeschlossen habe. Weder habe der Beklagte selbst auf

Abschluß eines Kaufvertrages gerichtete Erklärungen gegenüber der Klägerin

abgegeben, noch könnten ihm die Erklärungen seines Bruders H. H.

zugerechnet werden, da dieser ihn nicht wirksam habe vertreten können; nach

dem Gesellschaftsvertrag seien zur Vertretung der Gesellschaft vielmehr nur

die Gesellschafter gemeinsam berechtigt und verpflichtet gewesen. Auch eine

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheide aus. Eine Duldungsvollmacht kön-

ne nicht angenommen werden, weil eine Kenntnis des Beklagten vom Verhalten

seines Bruders - was die Geschäfte mit der Klägerin betreffe - nicht festgestellt

werden könne. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Anscheins-

grundsätzen habe die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Sie habe nicht den

Beweis erbracht, daß der Beklagte das Handeln seines Bruders hätte erkennen

können und müssen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

bisherigen Feststellungen rechtfertigen es nicht, den eingeklagten Anspruch der

Klägerin auf Bezahlung des Kaufpreises zu verneinen.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-

gericht ausgeführt, eine Haftung nach den Grundsätzen einer Duldungsvoll-

macht könne mangels Kenntnis des Beklagten vom Verhalten seines Bruders

nicht angenommen werden.

2. Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings nach den getroffenen

Feststellungen eine Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit

eine akzessorische Gesellschafterhaftung des Beklagten (vgl. hierzu BGHZ

146, 341, 358) nach den Grundsätzen einer Anscheinshaftung abgelehnt.

a) Dabei ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin davon aus-

zugehen, daß die Gesellschaft während der Dauer der streitgegenständlichen

Lieferungen fortbestand. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils wie-

dergegebenen Parteivortrag hat der Beklagte zwar behauptet, die Gesellschaft

sei zum 30. Juni 1996 aufgelöst worden, was jedoch von der Klägerin bestritten

worden ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

b) Eine Anscheinsvollmacht, kraft derer sich der Beklagte das Handeln

seines nicht alleinvertretungsberechtigten Bruders H. H. zurechnen

lassen müßte, hat das Berufungsgericht nach dem bisherigen Sach- und Streit-

stand zu Unrecht verneint. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts

beruht auf einer unvollständigen Würdigung des Sachverhalts sowie des bei-

derseitigen Parteivorbringens (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der

Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er das Handeln des

Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte

erkennen und verhindern können, und der andere Teil annehmen durfte, der

Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (st.Rspr.; vgl. BGH,

Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96 in BGHR § 167 BGB Anscheinsvoll-

macht Nr. 8 m.w.Nachw.).

Dafür, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, sprechen folgende - vom

Berufungsgericht nicht berücksichtigte - Umstände: Unstreitig hatte H.

H. vor Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin gegenüber deren

Mitarbeitern erklärt, daß er für die Gebrüder H. GbR auftrete und alleinver-

tretungsberechtigt sei. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er eine auf

das Konto der GbR bezogene Einzugsermächtigung. Die Zahlungen erfolgten

jedenfalls in den Jahren der Belieferung bis Mitte 1996 vom Konto der BGB-

Gesellschaft. Der Umstand, daß die Überweisungen nachfolgend von einem

anderen Konto erfolgten, ist ohne Bedeutung. Für die Klägerin mußte sich da-

durch nicht der Gedanke aufdrängen, der Wechsel des benutzten Kontos hänge

mit einem Wechsel des Schuldners zusammen. Die Beträge für die einzelnen

Lieferungen waren beträchtlich. Dies zeigt sich daran, daß allein in der Zeit von

Dezember 1997 bis Frühjahr 1999 Zahlungsrückstände in einer Höhe von über

500.000 DM auflaufen konnten.

Wenn der Beklagte nicht positiv von dieser Geschäftsverbindung wußte,

so hat er jedenfalls durch seine Gleichgültigkeit gegenüber eingehenden Rech-

nungen, Bewegungen auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft und gegenüber

den hohen Kosten der Futtermittelbeschaffung den Rechtsschein einer Voll-

macht seines Bruders zur Bestellung der Futtermittel zu Lasten der Gesellschaft

schuldhaft verursacht.

Die Klägerin durfte auch davon ausgehen, der Beklagte als Gesellschaf-

ter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts werde davon Kenntnis haben, auf wel-

che Weise der laufende Bedarf für Futtermittel gedeckt wurde und zu wessen

Lasten dies geschah. Dies gilt auch dann, wenn die gelieferten Futtermittel

nach der Behauptung des Beklagten für den Betrieb des Bruders bestimmt ge-

wesen waren. Denn sollte die Behauptung des Beklagten zutreffen, mußte dem

Beklagten als Mitgesellschafter um so eher auffallen, daß derart erhebliche

Geldbeträge für Futtermittel vom Konto der Gesellschaft abflossen, so daß die

Klägerin das Einverständnis des Beklagten hiermit annehmen konnte.

c) Zwar greift eine Anscheinshaftung in der Regel nur dann ein, wenn

das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevoll-

mächtigung eines Dritten zu schließen könne glaubt, von einer gewissen Häu-

figkeit und Dauer ist (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - II ZR 183/96, NJW 1998,

1854 unter II 2 a). Dies ist hier zu bejahen. Die Lieferungen, deren Bezahlung

die Klägerin verlangt, erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem

Jahr.

3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da es noch weiterer Fest-

stellungen zu Grund und Höhe der klägerischen Forderungen bedarf. Daher ist

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst