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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – 4 StR 84/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 20. November 2002 im
Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen die-
ses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-
mittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte ohne sein Geständnis der
abgeurteilten Tat vermutlich nicht zu überführen gewesen wäre, das Tatge-
schehen auf einem spontanen Entschluß beruhte, nachteilige Folgen für das
geschädigte Kind nicht zu erwarten sind, der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er
Reue gezeigt und seine Therapiebereitschaft bekundet hat, ist die verhängte
Freiheitsstrafe von vier Jahren unvertretbar hoch. Sie überschreitet das für
vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich und entspricht nicht dem Grundsatz
gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 5, 6
m.w.N.). Die Strafe muß daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-
gen, die aufrechterhalten bleiben, neu zugemessen werden.
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