Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.04.2003 – IX ZR 101/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja

InsO §§ 208 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Nr. 3

Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628).

InsO §§ 209 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 3

Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhin- dern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.

Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenz- masse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungskla- ge zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.

BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - LG Düsseldorf AG Langenfeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der

Anschlußrevision der Kläger - das Urteil der 24. Zivilkammer des

Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2002 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Lan-

genfeld vom 1. Oktober 2001 wird auch insoweit zurückgewiesen,

als es die Klage wegen einer Forderung von 433,67

(848,19 DM) - als Miete für die Zeit vom 15. bis 31. März 2001 -

abgewiesen hat.

Wegen der verbliebenen Forderung von 1.734,69

(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:16)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:29) DM)

wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über

die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Rahmen einer gewerblichen Zwischenvermietung vermieteten die

Kläger eine Eigentumswohnung an die B. GmbH (nachfolgend GmbH

oder Schuldnerin) für eine Garantiemiete von zuletzt monatlich 1.696,38 DM.

Mit Beschluß vom 31. Januar 2001 wurde über das Vermögen der GmbH das

Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter benannt.

Dieser kündigte das mit den Klägern bestehende Mietverhältnis fristgemäß zum

31. Mai 2001. Mit einem am 15. März 2001 beim Insolvenzgericht eingegange-

nen Schreiben zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit des Insolvenz-

verfahrens an; das Gericht unterrichtete darüber die Massegläubiger ein-

schließlich der Kläger. In der Folgezeit bezog der Beklagte weiter Miete von den

Endmietern.

Die Kläger fordern die vereinbarte Miete für die Zeit vom 1. Februar bis

31. Mai 2001 in Höhe von 6.785,52 DM. Das Amtsgericht hat der Klage nur we-

gen der April-Miete, das Landgericht hat ihr weitergehend - in Höhe von insge-

samt 2.168,36

- für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai 2001 stattgege-

ben. Dagegen richten sich die zugelassene Revision des Beklagten und die

Anschlußrevision der Kläger.

Entscheidungsgründe

Nur die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte schulde die Miete für

die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2001 aus der Insolvenzmasse. Es handle sich

um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2

Nr. 3 InsO, weil der Beklagte die im Mietvertrag vereinbarte Leistung der Kläger

durch die fortdauernde Zwischenvermietung während der fraglichen Zeit be-

nutzt habe. Ein besonderes "Verlangen" des Insolvenzverwalters sei dazu nicht

nötig.

Hingegen sei die Klage wegen der Mietansprüche für die frühere Zeit

unzulässig. Es handle sich um nachrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne

von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ihretwegen sei eine Zwangsvollstreckung gemäß

§ 210 InsO nicht mehr zulässig. Die Kläger könnten sich insoweit auch nicht auf

eine vermeintliche Zahlungszusage des Beklagten bezüglich der Februar-Miete

berufen. Denn die entsprechende Erklärung des Beklagten habe sich erkennbar

allein auf den Fall bezogen, daß die Kläger ihrerseits von ihrem Kündigungs-

recht Gebrauch gemacht hätten.

II.

Die gegen die Klageabweisung gerichtete Anschlußrevision der Kläger

(für den Zeitraum vom 1. Februar bis 15. März 2001) ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Forde-

rungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit - § 208 Abs. 1 InsO - nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt

werden können (BAG ZIP 2002, 628, 629 f m.w.N.; OLG Köln ZIP 2001, 1422,

1423 f; OLG Celle OLGR 2001, 61; LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034, 2035;

MünchKomm-InsO/Hefermehl § 208 Rn. 65 f; Braun/Kießner, InsO § 210 Rn. 7;

Smid, InsO 2. Aufl. § 208 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 208 Rn. 27;

Hess/Weis, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 15 f; Kübler in Kölner Schrift zur Insolvenz-

ordnung, 2. Aufl. S. 967, 979 Rn. 42; vgl. auch LAG Stuttgart ZIP 2001, 657,

658). Der Senat schließt sich der hierfür vom Bundesarbeitsgericht (aaO) gege-

benen, überzeugenden Begründung an.

Die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO angezeigte Mas-

seunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend (BAG aaO S. 631). Dies

ergibt nicht nur die Entstehungsgeschichte der neuen Norm zweifelsfrei. Viel-

mehr kann sie auch nur aufgrund eines solchen Verständnisses ihren Zweck

erfüllen: Sie soll es dem Insolvenzverwalter ermöglichen, die noch vorhandene

Insolvenzmasse gemäß § 208 Abs. 3 InsO auf rechtlich gesicherter Grundlage

abzuwickeln. Diese sollte nach dem Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung

durch einen Beschluß des Insolvenzgerichts geschaffen werden. Statt dessen

hat der Bundestag schon der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den

Insolvenzverwalter eine solche konstitutive Wirkung beigemessen. Als Folge

davon hat der Insolvenzverwalter vorauszuplanen, wie er künftig die Insolvenz-

masse möglichst günstig abzuwickeln vermag. Jede verläßliche Berechnungs-

grundlage würde aber zerstört, wenn sie aufgrund einer Vielzahl von Klagen der

Altmassegläubiger laufend und sogar unbefristet zur Überprüfung durch unter-

schiedliche Prozeßgerichte gestellt werden könnte. Zwar bewirkt die Anzeige,

daß die Altmassegläubiger keine quotale Befriedigung aus der Verteilung der

vorhandenen Insolvenzmasse erhalten. Statt dessen geraten sie in einen Nach-

rang gegenüber den Neumassegläubigern (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Diese im

Interesse einer möglichst günstigen Masseverwertung - potentiell zugunsten

aller Gläubiger des betroffenen Insolvenzschuldners - getroffene Regelung des

Gesetzgebers ist hinzunehmen. Als Ausgleich dafür hat er insbesondere die

Haftung des Insolvenzverwalters für nicht erfüllbare Masseverbindlichkeiten

nach Maßgabe des § 61 InsO verschärft. Dessen Anzeige der Masseunzuläng-

lichkeit selbst kann dagegen allenfalls unter denselben Voraussetzungen un-

verbindlich sein, unter denen eine entsprechende Feststellung des Insolvenzge-

richts nichtig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme haben die

Kläger hier nicht einmal ansatzweise dargetan.

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die

Mietforderungen der Kläger für Februar und - jedenfalls die erste Hälfte des

Monats - März 2001 nur Altmasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1

Nr. 3 InsO darstellten. Dies sind, wie der Umkehrschluß aus Nr. 2 dieses Ab-

satzes ergibt, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO, die schon bis zur

Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind. Für eine "Begrün-

dung" in diesem Sinne erst nach der Anzeige genügt es nicht, daß ein vorher

abgeschlossenes Dauernutzungsverhältnis im Sinne des § 108 InsO auch noch

eine gewisse Zeit lang nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtlich fort-

besteht. Dieser Umstand führt nicht etwa dazu, daß auch die vor der Anzeige

ausgetauschten Leistungen rückwirkend als Leistungen nach der Anzeige gel-

ten könnten.

Vielmehr geht § 108 Abs. 2 InsO grundsätzlich von der Teilbarkeit der

Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis entsprechend den Zeitabschnitten

aus.

In zeitlicher Hinsicht begründet nicht nur die Insolvenzeröffnung selbst

einen rechtlichen Einschnitt in das Dauerschuldverhältnis, sondern erneut die

Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Anderenfalls wäre sie für Dauerschuldver-

hältnisse insgesamt wirkungslos, sofern diese nur die Insolvenzeröffnung selbst

überdauern. Das verstieße gegen die Absicht des Gesetzgebers, mit der Anzei-

ge der Masseunzulänglichkeit auch eine Neuordnung der Ratenverbindlichkei-

ten herbeizuführen. Die gegenteilige Auffassung der Anschlußrevision verstößt

zudem gegen den systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO

mit den in Absatz 2 aufgeführten Fällen von Neumasseverbindlichkeiten. Alle

diese knüpfen an Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters nach der Anzeige

der Masseunzulänglichkeit an.

3. Schon aus diesem Grunde führt auch die Ansicht der Anschlußrevision

nicht weiter, der Beklagte habe am 6. März 2001 eine Masseverbindlichkeit an-

erkannt. Denn auch eine solche Handlung hätte vor der Anzeige der Masseun-

zulänglichkeit stattgefunden.

Im übrigen vermag die Rüge der Anschlußrevision nicht die Auslegung

des Berufungsgerichts zu erschüttern, ein solches Anerkenntnis liege nicht vor.

Unter Hinweis auf die frühere Korrespondenz hatte der Bevollmächtigte der

Kläger gebeten, die Mieten ab Februar an diese weiterzuleiten. Darauf ver-

merkte der Beklagte:

"mit den Mietern habe ich von hier aus keinen Kontakt; auf Nachfrage der Mieter bestätige ich ggfs. die Kündigung

Auszahlung der Februar-Miete ist aus banktechnischen Gründen erst in der 3. März-Woche möglich."

Dies enthält schon dem Wortlaut nach weder ein Zahlungsversprechen

noch ein Anerkenntnis.

III.

1. Die Revision des Beklagten führt wegen der für die zweite Märzhälfte

2001 geltend gemachten Miete - in Höhe von 433,67

- zur Klageabweisung.

Denn auch insoweit handelt es sich um eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne

von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die nicht im Wege der Leistungs-, sondern nur mit

der Feststellungsklage verfolgt werden kann. Nummer 2 dieser Vorschrift, die

den Vorrang von Neumasseverbindlichkeiten anordnet, greift (noch) nicht ein,

weil die Verbindlichkeit in diesem Umfang nicht nach der Anzeige der Mas-

seunzulänglichkeit begründet worden ist.

a) Unmittelbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Schuldverhältnis "be-

gründet" worden, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund dafür erst nach

der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelegt hat, insbesondere durch eine

Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies ergibt nicht nur der Wort-

sinn, sondern auch der systematische Zusammenhang des § 209 Abs. 1 Nr. 2

InsO mit der erweiternden Vorschrift seines zweiten Absatzes sowie den Fällen

des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO; hierbei handelt es sich jeweils um Ver-

bindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter durch selbstbestimmtes Handeln

auslöst.

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Mietvertrag mit den

Klägern stammt schon aus dem Jahre 1993 und damit aus der Zeit vor der In-

solvenzeröffnung.

b) Nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten

auch diejenigen aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Ver-

walter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.

Dies entspricht allgemein der ersten Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und

knüpft an das Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO

an. Darum geht es vorliegend ebenfalls nicht. Das Grundstücksmietverhältnis

unterliegt nicht § 103, sondern den §§ 108 bis 111 InsO.

Entgegen der Auffassung des Beklagten bildet der Mietvertrag zwischen

den Klägern und der GmbH keine rechtliche Einheit mit dem - abgewickelten -

Vertrag über die ursprüngliche Erstellung der Eigentumswohnung. Unabhängig

von einem wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Verträge ist der Dauernut-

zungsvertrag über die hergestellte Wohnung ein selbständiges Rechtsgeschäft,

das demgemäß nach eigenständigen Regeln abzuwickeln ist.

c) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten

ferner die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach

dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit kündigen konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn

der Beklagte hatte das auf zehn Jahre fest abgeschlossene Mietverhältnis mit

den Klägern schon zuvor durch Schreiben vom 27. Februar 2001 zum 31. Mai

2001 gekündigt. Dies war gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 565 Abs. 1

Nr. 3 BGB a.F. (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) der frühestmögliche Termin seit

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine erneute Kündigung nach der An-

zeige der Masseunzulänglichkeit hätte die Vertragsbeendigung nicht zu be-

schleunigen vermocht.

d) Endlich greift § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegend noch nicht für die

zweite Märzhälfte 2001 ein. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Verwalter nach

der Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Gegenleistung aus einem Dauer-

schuldverhältnis für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Hierunter

ist, wie in § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, ein Verhalten des Insolvenzverwalters zu

versehen, mit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglich-

keit nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (so auch Eckert

NZM 2003, 41, 48 f).

aa) Wie der Begriff "Inanspruchnahme" in diesem Sinne zu verstehen ist,

ist umstritten. Teilweise wird dafür eine auf die Nutzung gerichtete Willensbetä-

tigung des Insolvenzverwalters im Sinne eines (Erfüllungs-)"Verlangens" vor-

ausgesetzt (Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl.

Rn. 14.49 f; Spliedt ZIP 2001, 1941, 1946; Mayer DZWIR 2001, 309, 312 f; wohl

auch Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 15 a.E.). Demgegenüber wird - mit dem Be-

rufungsgericht im vorliegenden Fall - angenommen, daß schon das bloße Er-

langen der Gegenleistung ausreiche (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209

Rn. 30; zu § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO auch LG Essen NZI 2001, 217), zum Teil

allerdings mit der Einschränkung, daß der Insolvenzverwalter die Mietsache

tatsächlich nutze (Frankfurter Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55

Rn. 35 und -/Kießner § 209 Rn. 34; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 55 Rn. 69)

oder die Nutzung nicht aufgebe (Sinz in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung,

aaO S. 593, 610 Rn. 39).

bb) Die amtliche Begründung der Bundesregierung (zu § 321 Abs. 2

Nr. 3 des Entwurfs einer InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 220) führt zur Erläute-

rung der Vorschrift aus, daß ein Arbeitnehmer, der seine vertragliche Leistung

voll zu erbringen habe - der also trotz des noch fortbestehenden Vertrages nicht

vom Verwalter "freigestellt" worden sei - weiterhin Anspruch auf volle Vergütung

für diese Arbeitsleistung habe. Eine entsprechende Regelung wurde bereits in

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GesO verwirklicht. Eine solche Freistellung kann

und muß der Insolvenzverwalter gegebenenfalls in Verbindung mit einer Kündi-

gung erklären, anstatt die Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Dadurch

könnte er das Entstehen einer entsprechenden Neumasseverbindlichkeit stets

verhindern.

cc) Ein solches Verständnis, das auf die Möglichkeit des Insolvenzver-

walters zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstellt, entspricht auch dem

systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO mit der Regelung

in korrespondierenden Vorschriften, die zwischen freiwillig begründeten und

aufgezwungenen Verbindlichkeiten der Insolvenzmasse unterscheiden:

Zu § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO, der auf die Kündigungsmöglichkeit des In-

solvenzverwalters abstellt (s.o. c), führt die amtliche Begründung (aaO) aus,

hierdurch habe der Verwalter die Möglichkeit, das Entstehen neuer Forderun-

gen zu verhindern. Entsprechendes gilt für die Haftungsnorm des § 61 Satz 1

InsO.

Endlich unterscheidet § 90 InsO in gleicher Weise hinsichtlich des Voll-

streckungsverbots für Verbindlichkeiten, die "nicht durch eine Rechtshandlung

des Insolvenzverwalters begründet worden sind". Die amtliche Begründung der

Bundesregierung (zu § 101, aaO S. 138) unterscheidet insoweit ausdrücklich

zwischen "oktroyierten" und "gewillkürten" Masseverbindlichkeiten; sie stellt

hierbei auch auf den Vertrauensschutz für Partner ab, die mit dem Insolvenz-

verwalter neue Verträge abschließen. An diesen Wertungen hat die vom Bun-

destag vorgenommene Umgestaltung der Vorschrift zu § 90 InsO in der jetzigen

Fassung - die nur das Ziel hatte, das Insolvenzgericht von Einstellungsent-

scheidungen zu entlasten - nichts geändert (vgl. Beschlußempfehlung und Be-

richt des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 S. 165 zu

§ 101).

dd) Danach ist der Insolvenzverwalter einerseits gehalten, von sich aus

alles zu unternehmen, um die weitere Inanspruchnahme der Gegenleistung zu

verhindern. Soweit er durch eine noch laufende Kündigungsfrist gebunden ist

(s. oben c), hat er den Vermieter im Zusammenhang mit der Anzeige der Mas-

seunzulänglichkeit aus dessen Überlassungspflicht "freizustellen", indem er ihm

die weitere Nutzung der Mietsache anbietet. Dies kann durch das Angebot auf

Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes erfolgen. Ist diese, wie hier, wegen

einer fortdauernden Unter- oder Weitervermietung unmöglich, so ist die Über-

gabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Hierzu gehört auch das Recht, den

Untermietzins einzuziehen.

ee) Für die zweite Märzhälfte 2001 konnte sich hier ein solches - als

pflichtgemäß zu unterstellendes - Angebot des Beklagten aber nicht mehr aus-

wirken. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, daß die

Kläger in § 3 Nr. 4 Abs. 3 des Mietvertrages vom 18./21. April 1993 mit der

GmbH die monatliche Mietzahlung jeweils im voraus vereinbart hatten. Auch die

Endmieter haben ihre Mieten nach den vom Beklagten vorgelegten Aufstellun-

gen jeweils zum Monatsbeginn gezahlt. In beiden Mietverhältnissen war die

Märzmiete vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig und - von den End-

mietern - gezahlt.

Dann ist eine Aufteilung allein nach Zeitabschnitten, wie sie das Beru-

fungsgericht vorgenommen hat, ausgeschlossen: Im Verhältnis zu den Klägern

konnte der Beklagte an der weiteren Nutzung durch die Endmieter von Rechts

wegen nichts mehr ändern. Diese Nutzung war dem Beklagten durch die Dauer

der gesetzlichen Kündigungsfrist und die Weigerung der Kläger, ihr eigenes

Kündigungsrecht auszuüben, aufgezwungen. Andererseits ist eine Masseberei-

cherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) durch die Zahlung der Endmieter vor Anzeige

der Masseunzulänglichkeit eingetreten; dieser Geldbetrag stand noch allen bis-

herigen Massegläubigern zu. Die davon abzusondernde Insolvenzmasse ge-

genüber den Neugläubigern wurde dadurch nicht angereichert. Es braucht des-

halb hier nicht entschieden zu werden, ob auch eine nach Anzeige der Mas-

seunzulänglichkeit eingetretene Massebereicherung zu den Masseverbindlich-

keiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehört.

2. Wegen der Miete für die Monate April und Mai 2001 in Höhe von zu-

(cid:30) (cid:31)"!(cid:12)(cid:1)$#&%(cid:2)(cid:1)(cid:22)’(cid:6)()(cid:31)(cid:17)(cid:30)*(cid:30) (cid:31)+#,(cid:1)"(cid:11)

(cid:31)(cid:19)-.(cid:7)(cid:4)’(cid:6)(/-0(cid:11)

’(cid:6)(.(cid:31)(cid:4)(cid:1)"-.(cid:31)(cid:17)(cid:30)*’(cid:6)((cid:12)(cid:1)"(cid:11)

!(cid:22)1(cid:4)-(cid:24)2(cid:4)(cid:30)(cid:6)#3(cid:1)"(cid:11)

sammen 1.734,69

a) Insoweit handelt es sich nach dem bisherigen Sachvortrag allerdings

um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Denn

nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2001 hätte der Be-

klagte den Klägern noch den mittelbaren Besitz an der vermieteten Wohnung

- in Gestalt des Rechts, die von den Endmietern zu zahlende Miete einzuzie-

hen - verschaffen können. Es ist nicht dargetan, daß die Kläger von einem sol-

chen Angebot weiterhin keinen Gebrauch gemacht hätten.

b) Jedoch rügt die Revision demgegenüber zutreffend, daß das Beru-

fungsgericht sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten (auf S. 3 seines Schrift-

satzes vom 20. November 2001) befaßt hat, die Masse reiche auch nicht zu

vollständiger Befriedigung aller Neumassegläubiger aus; denn die Belastungen

aus den Garantiemietverhältnissen seien höher als die Einnahmen aus den

Endmietverhältnissen, und es kämen noch Leerstände hinzu. Insoweit könnte

es sich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 109 Abs. 1 Satz 1 In-

sO) um dieselbe, anhaltende Ursache handeln, die möglicherweise bereits zur

(cid:11) 4 (cid:18)

Insolvenz der GmbH geführt hatte. Zum Beweis hatte sich der Beklagte auf die

Akten über das Insolvenzverfahren bezogen.

Dem waren die Kläger vor dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten.

Wenn nunmehr die Revisionserwiderung das Vorbringen für unsubstantiiert

hält, hätte der Beklagte im Falle des Bestreitens ergänzenden Vortrag nachrei-

chen können. Er hatte das Gericht um einen Hinweis gebeten, falls es weiteren

Vortrag für erforderlich hielt.

c) Ein solcher Hinweis wäre hier gemäß § 139 ZPO geboten gewesen,

weil einerseits das Vorbringen aus Rechtsgründen erheblich sein konnte (s.o.

aa und bb), andererseits die tatsächlichen Voraussetzungen noch klärungsbe-

dürftig waren (s.u. cc).

aa) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseun-

zulänglichkeit (§ 208 InsO) auch die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse

wiederum nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu dek-

ken, ist gesetzlich nicht geregelt. § 210 InsO ordnet ein Vollstreckungsverbot

ausdrücklich nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1

Nr. 3 InsO an.

In der Literatur wird für den Fall, daß auch auf Neumassegläubiger nur

eine quotale Befriedigung entfallen könne, ganz überwiegend die Ansicht ver-

treten, dann sei regelmäßig nur noch eine Feststellungsklage zulässig (Heidel-

berger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 210 Rn. 5 a.E.; Münch-

Komm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 22 f; Braun/Kießner, aaO § 210 Rn. 8; Küb-

ler/Prütting/Pape, aaO § 210 Rn. 8; Hess/Weis, aaO § 210 Rn. 18; vgl. Ner-

lich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 19). Teilweise wird dafür gehalten,

daß erneut die Masseunzulänglichkeit entsprechend § 208 InsO angezeigt wer-

den könne (MünchKomm-InsO/Hefermehl, aaO Rn. 22). Andere Autoren ver-

weisen den Insolvenzverwalter auf die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegen-

klage gemäß § 767 ZPO (Uhlenbruck, aaO § 210 Rn. 5 a.E.; Breutigam in

Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 210 Rn. 17).

bb) Nach Ansicht des Senats ist es auch in den Fällen der erneuten

Masseunzulänglichkeit gegenüber den Neumassegläubigern geboten, auf eine

entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststel-

lungsklage zuzulassen. Denn wie in den Fällen des § 208 InsO und des § 60

KO kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung auf Neumasseverbindlichkeiten

verweigern, sobald sich herausstellt, daß die verfügbare Insolvenzmasse nicht

zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreicht. Für diese greift

- innerhalb der durch § 209 InsO vorgegebenen Rangordnung - ebenfalls wie-

der der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren

(§ 1 Satz 1 InsO) ein. § 209 Abs. 1 InsO ordnet für Altmassegläubiger an, daß

sie (innerhalb ihrer jeweiligen Rangordnung), "nach dem Verhältnis ihrer Beträ-

ge" zu befriedigen sind. Das gilt sinngemäß auch, wenn nicht mehr alle Forde-

rungen der Neumassegläubiger voll zu berichtigen sind. Dann ist ein Vorrang

schnellerer Neumassegläubiger, welche Vollstreckungsmaßnahmen durchfüh-

ren und hierdurch die auf andere Neumassegläubiger entfallende Quote weiter

verringern, zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht

mehr uneingeschränkt zur Leistung verurteilt werden; das Bestehen der Forde-

rung der Neumassegläubiger ist - jedenfalls wenn eine auf sie entfallende

Quote noch nicht feststeht - gerichtlich nur noch festzustellen (so zu § 60 KO

BGHZ 147, 28, 36 f; BAGE 31, 288, 293 ff; BFHE 181, 202, 206; ähnlich BSGE

52, 42, 46).

Ob in derartigen Fällen eine erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit

mit der rechtsverbindlichen Wirkung des § 208 InsO (dazu s. oben II 1) zulässig

ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist sie als Voraussetzung einer entspre-

chenden Einwendung - ohne gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig. Sie

dient einer klar erkennbaren Abgrenzung der vorrangig zu berücksichtigenden

Forderungen als Grundlage einer geordneten weiteren Abwicklung der Insol-

venzmasse nach § 208 Abs. 3 InsO. Dieser Zweck der Rechtsklarheit würde

aber verfehlt, wenn etwa bei einem mit Verlusten arbeitenden gewerblichen

Zwischenvermieter als Insolvenzschuldner - wie hier behauptet - Monat für Mo-

nat erneut die Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müßte. Die Prüfung

obliegt auch insoweit (s.o. II 1) dem Insolvenzverwalter in eigener Verantwor-

tung.

cc) Allerdings hat der nur im Prozeß vorgebrachte Einwand der Mas-

seunzulänglichkeit nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige gemäß § 208

InsO. Vielmehr obliegen dem Insolvenzverwalter, wie im Anwendungsbereich

des § 60 KO, die Darlegung und der Nachweis der Masseunzulänglichkeit (vgl.

BAG ZIP 2002, 1261 ff m.w.N.). Das Prozeßgericht hat die Voraussetzungen

der Masseunzulänglichkeit entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu beurteilen

(BGHZ 147, 28, 38).

d) Da das Berufungsgericht den entsprechenden, entscheidungserhebli-

chen Vortrag des Beklagten und dessen Ergänzungsangebot nicht berücksich-

tigt hat, ist die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO in die

Vorinstanz zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat dar-

auf hin, daß der Beklagte die mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl.

§ 208 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 InsO) des für Neumasseverbindlichkeiten gebil-

deten, abgesonderten Massebestandteils im einzelnen darzulegen hat. Ein ge-

genständlich begrenzter Überschuldungsstatus kann dafür - nur - ein Beweis-

anzeichen sein. Insoweit genügt die pauschale Gegenüberstellung von Aktiven

und Passiven, wie in der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 14. März

2001, nicht.

Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit, zur Frage

ergänzend vorzutragen, ob der Beklagte den Klägern den mittelbaren Besitz an

der Wohnung vor dem 1. April 2001 hätte übertragen können (s.o. III 2 a).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

(cid:0)5(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:14)(cid:13)