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BGH Beschluss vom 03.04.2003 – IX ZR 383/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. April 2003

in dem Rechtsstreit

gegen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kirchhof, Raebel und

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am 3. April 2003 beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. September 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 52.374,98 (102.436,55 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene

Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Bürgschaftserklärung des Beklagten genügt dem Schriftformerfor- dernis des § 766 Satz 1 BGB. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte bei Abgabe der Willenserklärung geschäftsunfähig gewesen sei, ist revisionsrecht- lich haltbar. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgese- hen (§ 565 a ZPO a.F.).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

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