Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2003 – 5 StR 269/88

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. April 2003 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Be-

schlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstel-

lung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seine

Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannover

vom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den im

Tenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme

oder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustel-

len, bleibt ohne Erfolg.

Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seine

Revision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichts

wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt

worden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht von

seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R , unterzeichnet wor-

den.

Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kann

die Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung als

unwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte es

nämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigen

Sachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, die

gegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses

nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des

§ 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).

Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nicht

vor, weil dem Verurteilten – selbst für den Fall formell unwirksamer

Urteilszustellung – im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Vertei-

digers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eine

Verletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt

Dr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifel

gezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbind-

lich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO)

am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sich

die Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.

Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fall

formell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-

rechtlichen Nachteil erlitten hat.

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