BGH Beschluss vom 07.04.2003 – 5 StR 269/88
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zum Mord u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten H auf Aufhebung des Be-
schlusses vom 22. November 1988 und Verfahrenseinstel-
lung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat die Revision des Verurteilten H gegen seine
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch das Landgericht Hannover
vom 1. Dezember 1987 wegen (u.a.) Anstiftung zum Mord durch den im
Tenor genannten Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren unter Zurücknahme
oder Ergänzung dieses Senatsbeschlusses gemäß § 206a StPO einzustel-
len, bleibt ohne Erfolg.
Der Verurteilte begründet sein Begehren mit der Behauptung, seine
Revision sei verworfen worden, ohne daß das Urteil des Landgerichts
wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt
worden sei; das entsprechende Empfangsbekenntnis sei nämlich nicht von
seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. R , unterzeichnet wor-
den.
Ob diese Behauptung zutrifft, bedarf nicht der Aufklärung; ebenso kann
die Frage dahinstehen, ob gegebenenfalls die Urteilszustellung als
unwirksam zu erachten gewesen wäre. Selbst für diesen Fall müßte es
nämlich mit dem Senatsbeschluß als der abschließenden rechtskräftigen
Sachentscheidung sein Bewenden haben. Eine neue Sachentscheidung, die
gegebenenfalls auch zur Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses
nach § 349 Abs. 2 StPO führen könnte, käme allenfalls in Anwendung des
§ 33a StPO in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 47 ff.).
Dessen Voraussetzungen liegen indes ersichtlich schon deshalb nicht
vor, weil dem Verurteilten – selbst für den Fall formell unwirksamer
Urteilszustellung – im Revisionsverfahren durch Vermittlung seines Vertei-
digers rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch sonst für eine
Verletzung von Verfahrensgrundrechten nichts ersichtlich ist. Rechtsanwalt
Dr. R hat die Urteilszustellung mit dem vom Verurteilten in Zweifel
gezogenen, auf den 5. April 1988 datierten Empfangsbekenntnis als verbind-
lich erachtet und hat innerhalb eines Monats danach (s. § 345 Abs. 1 StPO)
am 4. Mai 1988 eine Revisionsbegründungsschrift angebracht, aus der sich
die Kenntnis des Verteidigers von dem angefochtenen Urteil eindeutig ergibt.
Hieraus folgt, daß der Verurteilte im Revisionsverfahren selbst für den Fall
formell unwirksamer Urteilszustellung in der Sache keinerlei verfahrens-
rechtlichen Nachteil erlitten hat.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal