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BGH Beschluss vom 07.04.2003 – 5 StR 407/02

5. Strafsenat

5 StR 407/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. April 2003 in der Strafsache gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2003

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2002 wirksam

zurückgenommen ist.

G r ü n d e

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Mitwirkung des Pflicht-

verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. H wegen 16 Urkundsdelikten

unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde von

diesem Verteidiger am 1. Juli 2002 und einer Wahlverteidigerin am 7. Ju-

li 2002 mit der Sachrüge begründet. Nach Zustellung des Verwerfungsantra-

ges des Generalbundesanwalts am 2. September 2002 nahm der Pflichtver-

teidiger mit Schriftsatz vom 3. September 2002 die Revision zurück. Die

Wahlverteidigerin bestreitet unter Berufung auf ein Schreiben des Angeklag-

ten an den Pflichtverteidiger vom 29. Oktober 2002, in dem er ausführt, nie-

mals eine Ermächtigung erteilt zu haben, die Wirksamkeit der Revisionsrück-

nahme.

2. Damit ist eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung

des Rechtsmittelgerichts angezeigt (BGH NStZ 2001, 104 m. w. N.). Für die

gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine

bestimmte Form nicht vorgeschrieben (BGH aaO m. w. N.), so daß sie auch

mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der

Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung

des Verteidigers (BGH aaO m. w. N.).

Der Verteidiger hatte am 17. September 2002 gegenüber dem Revisi-

onsgericht fernmündlich erklärt, zur Rücknahme ermächtigt gewesen zu sein

und mit Schriftsatz vom 24. März 2003 im einzelnen dargelegt, unter welchen

Umständen ihn der Angeklagte am 24. Juli 2002 im Rahmen eines schriftlich

erbetenen Besuchs in der Justizvollzugsanstalt ermächtigt hatte. Im Fall ei-

ner ungünstigen Antragstellung des Generalbundesanwalts sollte der Vertei-

diger den Wunsch des Angeklagten, in seine Heimat zurückzukehren, durch

Verhandlungen mit der Vollstreckungsbehörde über eine – Rechtskraft vor-

aussetzende – Maßnahme nach § 456a Abs. 1 StPO fördern. Diese Angaben

des Verteidigers ergeben vor dem Hintergrund des Verfahrensgangs und der

Rechtslage ein schlüssiges Bild.

Dies führt zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, daß die

Revision des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom

3. September 2002 wirksam zurückgenommen worden ist.

3. Der im Schreiben des Angeklagten vom 29. Oktober 2002 enthalte-

ne Widerruf der Ermächtigung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 302

Rdn. 34) steht der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme nicht

entgegen, weil er nicht vor Eingang der Rücknahmeschrift bei dem zuständi-

gen Gericht erklärt worden ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246).

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