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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 2 ARs 74/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 74/03 2 AR 59/03

BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 5003 Js 35720/02 jug. Ds Amtsgericht Bad Dürkheim

Az.: 4 Ds 43 Js 1099/03 Amtsgericht Geislingen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 8. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Bad

Dürkheim vom 3. Januar 2003 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-

scheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3

Satz 1 JGG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Aufent-

halt nach Erhebung der Anklage nicht geändert hat (vgl. BGHSt 13, 209). Der

Angeklagte wohnte bereits in Süßen bei seinem Vater, als er am 21. Februar

2002 durch den Polizeiposten Süßen als Beschuldigter vernommen wurde.

Hieran hat sich seither nichts geändert. Die fortbestehende örtliche Zuständig-

keit des Amtsgerichts Bad Dürkheim ergibt sich aus § 42 Abs. 1 JGG in Ver-

bindung mit § 7 StPO, weil die allgemeinen Gerichtsstände auch für das Ju-

gendgericht gelten.

Im übrigen weisen das Amtsgericht Geislingen und der Generalbundes-

anwalt zutreffend darauf hin, daß eine Abgabe an das Wohnsitzgericht des

Angeklagten auch nicht zweckmäßig ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck