Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 2 ARs 74/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 5003 Js 35720/02 jug. Ds Amtsgericht Bad Dürkheim
Az.: 4 Ds 43 Js 1099/03 Amtsgericht Geislingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 8. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Bad
Dürkheim vom 3. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3
Satz 1 JGG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Aufent-
halt nach Erhebung der Anklage nicht geändert hat (vgl. BGHSt 13, 209). Der
Angeklagte wohnte bereits in Süßen bei seinem Vater, als er am 21. Februar
2002 durch den Polizeiposten Süßen als Beschuldigter vernommen wurde.
Hieran hat sich seither nichts geändert. Die fortbestehende örtliche Zuständig-
keit des Amtsgerichts Bad Dürkheim ergibt sich aus § 42 Abs. 1 JGG in Ver-
bindung mit § 7 StPO, weil die allgemeinen Gerichtsstände auch für das Ju-
gendgericht gelten.
Im übrigen weisen das Amtsgericht Geislingen und der Generalbundes-
anwalt zutreffend darauf hin, daß eine Abgabe an das Wohnsitzgericht des
Angeklagten auch nicht zweckmäßig ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck