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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 3 StR 30/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom
30. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristge-
recht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO). Denn bei Ein-
gang der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. am
5. Dezember 2002 war die in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmte Monatsfrist
bereits abgelaufen, weil das am 30. September 2002 in Anwesenheit des An-
geklagten verkündete Urteil, das dem Angeklagten formlos übersandt wurde,
Rechtsanwalt E. am 4. November 2002 wirksam zugestellt worden war
(§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 145 a Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die weitere Zustellung
des Urteils an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt A. war für die Be-
rechnung der Begründungsfrist ohne Bedeutung. Denn sie wurde erst am
9. Dezember 2002 bewirkt, demnach zu einem Zeitpunkt, als die durch die er-
ste Zustellung in Lauf gesetzte Begründungsfrist schon abgelaufen war, so daß
§ 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 22, 221, 223; Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 37 Rdn. 29 m. w. N.).
2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Ge-
neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht alle notwendigen Angaben ent-
hält. Denn hierzu gehören nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den
Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinder-
nisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1
StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO
§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Das Hindernis bestand hier in der Unkenntnis
davon, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2002 erst nach
Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist.
Wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis sei-
nes Verteidigers erfahren hat und damit das Hindernis weggefallen ist, teilt der
Antrag nicht mit, obwohl im Hinblick auf die bereits am 6. Februar 2003 erfolgte
fernmündliche Mitteilung Anlass hierzu bestand. Ob die Frist des § 45 Abs. 1
StPO gewahrt ist, lässt sich anhand der Angaben in dem Antrag daher nicht
überprüfen, so dass er unzulässig ist."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Richter am Bundesgerichtshof Hubert
Becker ist im Urlaub und an
der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf