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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 3 StR 82/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht die isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB), die gegen den Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 5. April 2001 festgesetzt worden war, entge- gen § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aufrechterhalten hat.
Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert