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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 3 StR 90/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen

3 StR 90/03

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen schul- dig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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