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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 3 StR 90/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen schul- dig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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