Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 5 StR 140/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil
des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 im Maß-
regelausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S
und die Revision des Angeklagten J gegen das ge-
nannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision des Angeklagten S , an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte J hat die Kosten seiner Revision zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen schwerer räu-
berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis bei
Anordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten
J hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten S hat mit einer lediglich den Maß-
regelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seine
Revision wie die Revision des Angeklagten J insgesamt ohne Erfolg.
1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge
des Angeklagten S greift durch. Die Revision beanstandet mit voll-
ständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eine
auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, ohne
daß zuvor in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder – wie in § 265
Abs. 2 StPO vorgeschrieben – in der Hauptverhandlung auf diese rechtliche
Möglichkeit hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafür
ersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vor
Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auch
kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vor-
liegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des Angeklagten
S zum Maßregelausspruch und damit ein Beruhen des Urteils auf
dem Verfahrensverstoß auch ohne spezifischen Vortrag der Revision zum
Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nicht
ausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich die
Aufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.
2. Jenseits davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die Prüfung
auf die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat keinen
die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Ange-
klagten J erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungs-
niederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzu
angeblich gestellten – indes nicht protokollierten – Beweisantrag vollständig
mitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der
Staatsanwaltschaft mitgeteilte – zudem ersichtlich überflüssige – Protokoll-
berichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen
Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Proto-
kolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop,
Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal