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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 5 StR 140/03

5. Strafsenat

5 StR 140/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil

des Landgerichts Leipzig vom 1. Oktober 2002 im Maß-

regelausspruch gegen diesen Angeklagten nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S

und die Revision des Angeklagten J gegen das ge-

nannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-

gründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision des Angeklagten S , an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Der Angeklagte J hat die Kosten seiner Revision zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen schwerer räu-

berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis bei

Anordnung einer Sperre von 16 Monaten entzogen. Den Angeklagten

J hat das Landgericht wegen schwerer räuberischer Erpressung zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten S hat mit einer lediglich den Maß-

regelausspruch betreffenden Verfahrensrüge Erfolg. Im übrigen bleibt seine

Revision wie die Revision des Angeklagten J insgesamt ohne Erfolg.

1. Die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge

des Angeklagten S greift durch. Die Revision beanstandet mit voll-

ständigem Sachvortrag zutreffend, daß gegen diesen Angeklagten eine

auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregel ausgesprochen worden ist, ohne

daß zuvor in der Anklage, im Eröffnungsbeschluß oder – wie in § 265

Abs. 2 StPO vorgeschrieben – in der Hauptverhandlung auf diese rechtliche

Möglichkeit hingewiesen worden ist. Zumal da auch sonst nichts dafür

ersichtlich ist, daß die Möglichkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis vor

Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung erörtert worden wäre, und auch

kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel vor-

liegt, läßt sich die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung des Angeklagten

S zum Maßregelausspruch und damit ein Beruhen des Urteils auf

dem Verfahrensverstoß auch ohne spezifischen Vortrag der Revision zum

Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers nach Hinweiserteilung nicht

ausschließen. Die somit begründete Verfahrensrüge zieht freilich lediglich die

Aufhebung des Maßregelausspruchs nach sich.

2. Jenseits davon bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Die Prüfung

auf die von beiden Angeklagten allgemein erhobenen Sachrügen hat keinen

die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die vom Ange-

klagten J erhobene Verfahrensrüge scheitert schon deshalb an § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer weder die Vernehmungs-

niederschrift, deren Nichtverlesung er beanstandet, noch den hierzu

angeblich gestellten – indes nicht protokollierten – Beweisantrag vollständig

mitteilt. Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der

Staatsanwaltschaft mitgeteilte – zudem ersichtlich überflüssige – Protokoll-

berichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen

Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Proto-

kolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop,

Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).

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