Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 08.04.2003 – VI ZB 79/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9.

Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Wiesbaden vom 18.

Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

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564,19

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf restli-

(cid:3)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:26)(cid:15)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:7)

chen Schadensersatz in Höhe von 1.618,26 DM (827,40

(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:19)

e-

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nommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 263,21

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(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:6)(cid:1)

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(cid:3)(cid:6)(cid:12)

und sie wegen der Mehrforderung von 564,19

(cid:17),+

u-

stellung hat die Klägerin beantragt, das Urteil entsprechend § 321 ZPO zu er-

(cid:19) (cid:17) (cid:19)

gänzen und die Berufung für die Klägerin zuzulassen. Sie hat gemeint, aus den

Entscheidungsgründen des Urteils ergebe sich, daß die Zulassung der Beru-

fung versehentlich unterblieben sei. Das Amtsgericht hat den Antrag mit

Beschluß vom 13. August 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Be-

schwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß des

Einzelrichters vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwer-

de zugelassen. Mit dieser beantragt die Klägerin, den angefochtenen Beschluß

aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts die Be-

rufung zuzulassen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzu-

verweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfas-

sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß in einem Fall,

in dem der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung

beimißt, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die

Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der

Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003

- IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem hat sich der Se-

nat bereits angeschlossen (Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - zur

Veröffentlichung bestimmt).

Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der

Fortbildung des Rechts zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst

treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der mit

drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Begriff der grundsätz-

lichen Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzli-

chen Bedeutung im engeren Sinne auch den in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ge-

nannten Fall der Rechtsfortbildung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526

Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzli-

che Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In diesen Fällen ist ihm

eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zulassung der

Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner Auffas-

sung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszu-

ständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfas-

sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berück-

sichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, Umdruck S. 5 f.).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr