Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.04.2003 – XI ZR 336/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 8. April 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2002

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 34.577,89

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht des-

halb, weil sich die Frage stellt, ob die Klägerin und ihr Ehemann als In-

haber der Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauspar-

vertrag Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger sind. Dabei handelt es sich

(cid:0)

um eine Frage der Vertragsauslegung, die im konkreten Fall nicht die

Auslegung vorformulierter und über den Einzelfall hinaus verwendeter

Bestimmungen verlangt, sondern sich an den Umständen des Einzelfalls

orientiert und damit in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinausgeht.

Auf eine Auslegung der von der Klägerin zitierten Klauseln der Allgemei-

nen Bausparbedingungen kommt es nicht an, weil diese keine Regelung

über die Inhaberschaft einer Forderung bei Gläubigermehrheit enthalten

und keine Rückschlüsse auf diese zulassen. Beide Klauseln regeln aus-

schließlich die Verfügungsbefugnis mehrerer Bausparer, nicht deren Be-

rechtigung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, was sich

schon daraus ergibt, daß der Anwendungsbereich der Klauseln aus-

drücklich Fälle einschließt, bei denen keine Gläubigermehrheit vorliegt,

nämlich Fälle, in denen mehrere Bausparverträge verschiedener Bauspa-

rer zu einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden.

b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage,

ob das für eine Aufrechnung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Er-

füllbarkeit der Hauptforderung nur und erst dann erfüllt ist, wenn der

Schuldner der Gegenforderung und nicht etwa sein Mitkontoinhaber eine

betreffende Auszahlung an sich selbst fordert, stellt sich nicht, weil mit

Telefax vom 21. Dezember 1993 beide Eheleute die Auszahlung verlangt

haben und auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 13. Januar 1994, mit

dem unter Zusicherung der Empfangsvollmacht Auszahlung auf das

Konto der Rechtsanwälte verlangt worden ist, im Namen beider Eheleute

verfaßt worden ist.

c) In bezug auf die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene

Frage, ob die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung

einer Bausparsumme nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG oder auf-

grund der öffentlichen Förderung des Abschlusses von Bausparverträgen

gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1

Nr. 4 VermBG ausgeschlossen ist, ist schon die Klärungsbedürftigkeit

nicht dargelegt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das nach vorzeitiger

Kündigung des Bausparvertrages ausgezahlte Bausparguthaben zweck-

frei verwendbar.

d) Ob sich ein konkludent vereinbarter Aufrechnungsausschluß

daraus ergibt, daß der Vertragseintritt des Ehemanns der Klägerin auf

eine Kreditbesicherungsauflage zurückzuführen ist, ist eine Frage des

Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

e) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin

könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen,

werfen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Annah-

me des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nach den Grundsätzen

von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Zurückbe-

haltungsrecht nach § 255 BGB zu berufen, beruht auf den besonderen

Umständen des Einzelfalls.

f) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage des Zins-

anspruchs bei Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht ent-

scheidungserheblich, weil schon der Widerruf eines Darlehensvertrages

nicht festgestellt ist. Inwieweit die Behandlung der von der Klägerin er-

hobenen Verjährungseinrede eine über den Einzelfall hinaus bedeutsa-

me Rechtsfrage aufwirft, ist nicht dargelegt.

2. Mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit

der aufgeworfenen Fragen vermögen die Ausführungen der Klägerin,

soweit sie im Zusammenhang mit den Fragen der Auslegung und des

Aufrechnungsausschlusses nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, auch unter die-

sen Gesichtspunkten eine Zulassung der Revision nicht zu begründen.

Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist schließlich

nicht deshalb geboten, weil zu klären wäre, ob die Rückwirkung der Auf-

rechnung gemäß § 389 BGB auch schadensersatzrechtlich zu berück-

sichtigen ist. Die Wirkung der Aufrechnung auf die zur Aufrechnung ge-

stellten Forderungen ist durch BGHZ 80, 269, 278 f. und BGH, Urteil vom

23. Januar 1991 - VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569 geklärt. In wel-

cher Höhe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch im

maßgeblichen Zeitpunkt bestand und ob das Berufungsgericht diesen

zutreffend bemessen hat, sind Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzli-

che Bedeutung.

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl