Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.04.2003 – 2 ARs 91/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 9. April 2003 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung

zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amts-

gericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bin-

dungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme

von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf

(NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere

Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht

sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Be-

schluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht

des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verur-

teilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Be-

zirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich

der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwalt-

schaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als

auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom

26. Januar 2003 unter der Anschrift , unter der eine

Familie A. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Ver-

urteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist

wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan

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