Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.04.2003 – XII ZR 216/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2003 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 106.540

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Zu Recht rügt die Revision zwar, daß das Berufungsgericht die soge-

nannte Vergleichswertmethode des Sachverständigen gebilligt hat. Der Bun-

desgerichtshof hat diese Methode mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR

49/99 - NJW 2002, 55, 56) - somit nach Erlaß der Entscheidung des Oberlan-

desgerichts - für ungeeignet erklärt. Zutreffend macht die Revision auch gel-

tend, daß die hilfsweise Heranziehung der Durchschnittspacht pro Bett bzw.

Zimmer der Betriebsvergleichsgruppe "Hotel Garnis Normale Ausstattung" des

Gastgewerbes in Bayern als Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht geeignet ist. Sie

orientiert sich - wie die EOP-Methode und die indirekte Vergleichswertmetho-

de - an Durchschnittswerten und läßt die örtliche Marktsituation unberücksich-

tigt. Ist eine Ermittlung des angemessenen Pachtzinses im Wege der Ver-

gleichswertmethode nicht möglich, so muß durch einen erfahrenen, mit der

konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen - eventuell einen erfah-

renen Makler - geklärt werden, welcher Pachtzins für ein solches Objekt nach

seiner Meinung erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall bedarf es einer sol-

chen Prüfung aber nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger eine die Marktpacht

um 100 % übersteigende Pacht feststellen würde, wäre damit noch nicht ohne

weiteres Sittenwidrigkeit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats

(aaO) ist bei gewerblichen Pachtverträgen im Rahmen der Prüfung, ob aus ei-

nem auffälligen Mißverhältnis auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossen

werden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich. Kann - wie

im vorliegenden Fall - die ortsübliche Pacht bereits durch mehrere Sachver-

ständige nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so ist nicht

ersichtlich, wie der Kläger ein solches Mißverhältnis - falls es überhaupt vorlag -

hätte erkennen können. Er hatte das Pachtobjekt seinerseits käuflich erworben

und es erstmals verpachtet.

Die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung von 130.000 DM führt

unter den vorliegenden Umständen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Vézina