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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – 3 StR 94/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Itzehoe vom 16. Oktober 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 30 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in 27 Fällen und des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen

gemeinschaftlich begangen", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt und den Verfall eines Kraftfahrzeugs angeordnet. Hiergegen richtet

sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Bean-

standungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 30 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-

dert und dabei auch die Bezeichnung einzelner Taten als "gemeinschaftlich

begangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24).

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 30 der Urteilsgründe wer-

den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die

Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Ange-

sichts der verbleibenden Einzelstrafen (einmal vier Jahre, einmal zwei Jahre,

27mal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrich-

ter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert