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BGH Urteil vom 10.04.2003 – 4 StR 73/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 73/03

Urteil

vom

10. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April

2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-

klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 18. September 2002 werden verworfen.

2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-

sten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-

stanz trägt die Staatskasse allein.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zum Nachteil der

Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freige-

sprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-

rin mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten

Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Am 18. Juli 2000 traf die zu diesem Zeitpunkt drogenabhängige

19jährige Nebenklägerin gegen 17.30 Uhr an einer Bushaltestelle auf den An-

geklagten, der früher ebenfalls Drogenkonsum betrieben hatte. Sie erkundigte

sich bei ihm nach einer nahegelegenen Bezugsquelle für Haschisch. Der An-

geklagte suchte daraufhin mit ihr die Wohnung eines "Dealers" auf, in der die

Nebenklägerin etwas Haschisch erwarb. Anschließend begleitete er sie zu ihrer

Wohnung. Auf wessen Initiative dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In

der Wohnung rauchten beide von dem zuvor gekauften Haschisch und tranken

Bier. Während des Haschischkonsums bat die Nebenklägerin den Angeklag-

ten, von dessen Mobiltelefon ihren Freund anrufen zu dürfen, mit dem sie sich

für den Abend verabreden wollte, wozu dieser jedoch keine Zeit hatte. An-

schließend kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum

ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach verließ der

Angeklagte die Wohnung und begab sich zurück zu der besagten Bushalte-

stelle zu seinen Freunden. Dort wurde er kurze Zeit später von der Polizei fest-

genommen, nachdem die Nebenklägerin um 18.10 Uhr telefonisch angezeigt

hatte, sie sei vergewaltigt worden.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich

nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte den Geschlechts-

verkehr gegen den Willen der Nebenklägerin erzwungen hat.

Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel

nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-

weiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund

der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder

lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze

verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche

Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen solchen Sachmangel dek-

ken die Revisionen nicht auf.

b) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Eindeutige objektive

Umstände, die einen erzwungenen Geschlechtsverkehr sicher belegen könn-

ten, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Deshalb hängt der Tat-

nachweis allein davon ab, ob den den Angeklagten belastenden Angaben der

Nebenklägerin zu glauben ist. Daß deren Darstellung - wie das Landgericht

gemeint hat - "wahrscheinlicher als die des Angeklagten" (UA 8) ist, hat die

Strafkammer bei der gegebenen Sachlage, bei der letztlich "Aussage gegen

Aussage" steht, zu Recht nicht als ausreichend für die Überzeugung von der

Tatbegehung durch den Angeklagten erachtet. Entgegen der Auffassung der

Revision fehlt es dem Urteil nicht an der gebotenen umfassenden Würdigung

aller wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zu Ungunsten des Angeklag-

ten ermöglichen (vgl. BGHSt 25, 285, 286). Dies gilt auch für die geringfügigen

Verletzungen, die die sachverständige Zeugin Dr. K. bei der Untersuchung

der Nebenklägerin festgestellt hat. Wenn das Landgericht, ersichtlich gestützt

auf die Angaben der sachverständigen Zeugin, diese Verletzungen als mit der

Einlassung des Angeklagten vereinbar angesehen hat, so deckt dies weder für

sich noch in der Gesamtschau der Beweisanzeichen einen den Angeklagten

begünstigenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Einwendungen unternimmt die

Staatsanwaltschaft demgegenüber lediglich den im Revisionsverfahren un-

tauglichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene

Wertung zu ersetzen.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weist die Beweiswürdi-

gung auch zum Aussageverhalten der Nebenklägerin keine den Bestand des

Freispruchs in Frage stellenden Lücken auf. Das Landgericht war nicht gehal-

ten, im Urteil den wesentlichen Ablauf und Inhalt der Angaben der Nebenkläge-

rin im Ermittlungsverfahren im Urteil wiederzugeben. Auch wenn das Aussage-

verhalten der Nebenklägerin sich - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisi-

on geltend macht - durch Konstanz auszeichnete, mußte das Landgericht die-

sem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung keine besondere Bedeutung

beimessen, die eine ausdrückliche Erörterung erforderlich gemacht hätte. Ab-

gesehen davon, daß dem Senat ohne zulässige Verfahrensrüge die nur durch

Rückgriff auf den Akteninhalt mögliche Überprüfung der von der Revision be-

haupteten Konstanz der Aussage versperrt ist, weisen die Urteilsgründe selbst

aus, daß die Nebenklägerin jedenfalls in Teilbereichen gerade nicht konstant

ausgesagt, sondern in der Hauptverhandlung gegenüber ihren früheren Aus-

sagen teilweise ergänzende, teilweise abweichende Aussagen gemacht hat.

Das Landgericht hat dem Aussageverhalten entnommen, daß die Nebenkläge-

rin den Inhalt ihrer Aussage so gestaltet habe, daß sie selbst in einem mög-

lichst günstigen Licht erscheine. Zugleich hat das Landgericht darin konkrete

Anknüpfungspunkte für ein mögliches Falschbelastungsmotiv gefunden, zumal

die Nebenklägerin selbst ihr damaliges Verhalten heute mißbilligt und - wie das

Urteil mitteilt - "ihren Umgang mit 'asozialen Typen wie dem Angeklagten' mit

ihrem zur Tatzeit durch den Drogenkonsum getrübten Einschätzungsvermögen

erklärt hat" (UA 8).

c) Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage verbleibende Zweifel an

der Aussage der Nebenklägerin nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Würdigung

durchaus möglich gewesen wäre.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann