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BGH Urteil vom 10.04.2003 – 4 StR 73/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
10. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 18. September 2002 werden verworfen.
2. Die Staatskasse und die Nebenklägerin tragen die Ko-
sten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Die notwen-
digen Auslagen des Angeklagten in der Revisionsin-
stanz trägt die Staatskasse allein.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der zum Nachteil der
Nebenklägerin begangenen Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freige-
sprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-
rin mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revisionen. Die - zulässigen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Am 18. Juli 2000 traf die zu diesem Zeitpunkt drogenabhängige
19jährige Nebenklägerin gegen 17.30 Uhr an einer Bushaltestelle auf den An-
geklagten, der früher ebenfalls Drogenkonsum betrieben hatte. Sie erkundigte
sich bei ihm nach einer nahegelegenen Bezugsquelle für Haschisch. Der An-
geklagte suchte daraufhin mit ihr die Wohnung eines "Dealers" auf, in der die
Nebenklägerin etwas Haschisch erwarb. Anschließend begleitete er sie zu ihrer
Wohnung. Auf wessen Initiative dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In
der Wohnung rauchten beide von dem zuvor gekauften Haschisch und tranken
Bier. Während des Haschischkonsums bat die Nebenklägerin den Angeklag-
ten, von dessen Mobiltelefon ihren Freund anrufen zu dürfen, mit dem sie sich
für den Abend verabreden wollte, wozu dieser jedoch keine Zeit hatte. An-
schließend kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum
ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach verließ der
Angeklagte die Wohnung und begab sich zurück zu der besagten Bushalte-
stelle zu seinen Freunden. Dort wurde er kurze Zeit später von der Polizei fest-
genommen, nachdem die Nebenklägerin um 18.10 Uhr telefonisch angezeigt
hatte, sie sei vergewaltigt worden.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es sich
nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Angeklagte den Geschlechts-
verkehr gegen den Willen der Nebenklägerin erzwungen hat.
Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel
nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Be-
weiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund
der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze
verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche
Gewißheit überspannte Anforderungen stellt. Einen solchen Sachmangel dek-
ken die Revisionen nicht auf.
b) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten. Eindeutige objektive
Umstände, die einen erzwungenen Geschlechtsverkehr sicher belegen könn-
ten, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Deshalb hängt der Tat-
nachweis allein davon ab, ob den den Angeklagten belastenden Angaben der
Nebenklägerin zu glauben ist. Daß deren Darstellung - wie das Landgericht
gemeint hat - "wahrscheinlicher als die des Angeklagten" (UA 8) ist, hat die
Strafkammer bei der gegebenen Sachlage, bei der letztlich "Aussage gegen
Aussage" steht, zu Recht nicht als ausreichend für die Überzeugung von der
Tatbegehung durch den Angeklagten erachtet. Entgegen der Auffassung der
Revision fehlt es dem Urteil nicht an der gebotenen umfassenden Würdigung
aller wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zu Ungunsten des Angeklag-
ten ermöglichen (vgl. BGHSt 25, 285, 286). Dies gilt auch für die geringfügigen
Verletzungen, die die sachverständige Zeugin Dr. K. bei der Untersuchung
der Nebenklägerin festgestellt hat. Wenn das Landgericht, ersichtlich gestützt
auf die Angaben der sachverständigen Zeugin, diese Verletzungen als mit der
Einlassung des Angeklagten vereinbar angesehen hat, so deckt dies weder für
sich noch in der Gesamtschau der Beweisanzeichen einen den Angeklagten
begünstigenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Einwendungen unternimmt die
Staatsanwaltschaft demgegenüber lediglich den im Revisionsverfahren un-
tauglichen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene
Wertung zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft weist die Beweiswürdi-
gung auch zum Aussageverhalten der Nebenklägerin keine den Bestand des
Freispruchs in Frage stellenden Lücken auf. Das Landgericht war nicht gehal-
ten, im Urteil den wesentlichen Ablauf und Inhalt der Angaben der Nebenkläge-
rin im Ermittlungsverfahren im Urteil wiederzugeben. Auch wenn das Aussage-
verhalten der Nebenklägerin sich - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revisi-
on geltend macht - durch Konstanz auszeichnete, mußte das Landgericht die-
sem Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung keine besondere Bedeutung
beimessen, die eine ausdrückliche Erörterung erforderlich gemacht hätte. Ab-
gesehen davon, daß dem Senat ohne zulässige Verfahrensrüge die nur durch
Rückgriff auf den Akteninhalt mögliche Überprüfung der von der Revision be-
haupteten Konstanz der Aussage versperrt ist, weisen die Urteilsgründe selbst
aus, daß die Nebenklägerin jedenfalls in Teilbereichen gerade nicht konstant
ausgesagt, sondern in der Hauptverhandlung gegenüber ihren früheren Aus-
sagen teilweise ergänzende, teilweise abweichende Aussagen gemacht hat.
Das Landgericht hat dem Aussageverhalten entnommen, daß die Nebenkläge-
rin den Inhalt ihrer Aussage so gestaltet habe, daß sie selbst in einem mög-
lichst günstigen Licht erscheine. Zugleich hat das Landgericht darin konkrete
Anknüpfungspunkte für ein mögliches Falschbelastungsmotiv gefunden, zumal
die Nebenklägerin selbst ihr damaliges Verhalten heute mißbilligt und - wie das
Urteil mitteilt - "ihren Umgang mit 'asozialen Typen wie dem Angeklagten' mit
ihrem zur Tatzeit durch den Drogenkonsum getrübten Einschätzungsvermögen
erklärt hat" (UA 8).
c) Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage verbleibende Zweifel an
der Aussage der Nebenklägerin nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Würdigung
durchaus möglich gewesen wäre.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann