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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – 4 StR 78/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 78/03

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2003 gemäß

§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 3. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen un-

erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Personen

unter 18 Jahren in zwei Fällen (Fälle II 1 und 3 der Urteils-

gründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist,

dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Miß-

brauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Frei-

heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt ist, deren Vollstrek-

kung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-

gen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person und wegen un-

erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materi-

ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Für die Verurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungs-

mitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fällen fehlt es - worauf der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - an der

Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage.

In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift

waren dem Angeklagten sexueller Mißbrauch eines Kindes sowie zwei Fälle

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendli-

chen zur Last gelegt worden. Ihm wurde vorgeworfen, im Frühjahr/Sommer

1998 gelegentlich der Übernachtung von Kindern und Jugendlichen in seiner

Wohnung an dem damals 13jährigen Manos S. sexuelle Handlungen vorge-

nommen (Fall 1) und zweimal die damals 15jährige Ruth V. sexuell genötigt

zu haben (Fälle 2 und 3). Das Landgericht hat den Fall 2 der Anklage in der

Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Vom Vorwurf im Fall 1

hat es den Angeklagten freigesprochen, wegen der zweiten Tat zum Nachteil

der Jugendlichen Ruth V. (Fall 3) hat es ihn verurteilt. Außerdem hat es den

Angeklagten schuldig gesprochen, jeweils vor den in der Anklageschrift zu 1

und 3 geschilderten Vorfällen mit mehreren in seiner Wohnung anwesenden

Kindern und Jugendlichen Haschisch, das überwiegend von ihm stammte, kon-

sumiert und damit Personen unter 18 Jahren unerlaubt Betäubungsmittel

überlassen zu haben.

Diese Sachverhalte sind in der Anklageschrift nicht geschildert. Anklage

und Urteil betreffen insoweit auch nicht dieselben Taten im Sinne des § 264

Abs. 1 StPO. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete

Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr ge-

hört nicht nur das tatsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbe-

schluß beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten des Angeklagten,

soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkomm-

nis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet.

Im Anklagesatz werden hinsichtlich der Fälle 1 und 3 ausschließlich se-

xualbezogene Übergriffe geschildert. Es handelt sich mithin um geschichtliche

Vorgänge, die sich von dem abgeurteilten unerlaubten Überlassen von Betäu-

bungsmitteln an Manos S. , Diana A. und Vahdettin B. (Fall II 1 der Ur-

teilsgründe) bzw. an Konstantin J. und Rainer R. (Fall II 3 der Urteils-

gründe) unterschieden und die auch in keiner weiteren Verbindung zu den se-

xuellen Handlungen stehen.

Das Verfahren ist daher, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten

Überlassens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in zwei Fäl-

len verurteilt ist, einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). Dies hat die Änderung des

Schuldspruchs sowie den Wegfall zweier Einzelstrafen und der Gesamtfrei-

heitsstrafe zur Folge. Die wegen der ausgeurteilten Mißbrauchstat verhängte

Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wird von dem Rechtsfehler nicht be-

rührt; sie kann deshalb bestehenbleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

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Athing