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BGH Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 196/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB § 74

Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der

§§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf

wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.

BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 196/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist EDV-Fachmann mit besonderen Kenntnissen der Pro-

gramme R/2 und R/3 der Firma S. . Die in D. belegene Niederlassung

der Deutschen Post AG hatte seit 1994 begonnen, diese Programme einzuset-

zen.

Zu diesem Zweck beauftragte die Deutsche Post AG die Firma C & L

(im folgenden: C & L) mit der Einführung und

Betreuung des Programms. Diese schaltete die Beklagte als Subunternehmerin

ein. Die Beklagte beauftragte ihrerseits neben einem ihrer Angestellten den

Kläger als ihren Subunternehmer mit der Erbringung der tatsächlichen Leistun-

gen. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien war ein von

der Beklagten vorformulierter Subunternehmervertrag vom 26./31. Juli 1995.

Darin hieß es unter anderem:

Tz. 10.1:

"Der Subunternehmer (Kläger) räumt der - Beklagten - Mandan- tenschutz gemäß Projekteinzelauftrag ein".

Tz. 10.3:

"Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Be- stimmungen der Tz. 10 dieses Vertrages sowie für den Fall des schuldhaften oder grob fahrlässigen Vertragsbruchs unterwirft sich der Subunternehmer (Kläger) einer Vertragsstrafe der im Projekteinzelauftrag bezeichneten Höhe. Die Geltendmachung ei- nes die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten."

Dieser Subunternehmervertrag wurde durch zeitlich (jeweils auf ein hal-

bes Jahr) befristete und aufeinander folgende Projekteinzelaufträge, zuletzt

denjenigen vom 13./21. Januar 1998 mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 1998,

ausgefüllt. In jenem letzten, wiederum von der Beklagten vorformulierten Ein-

zelauftrag hieß es unter Nr. 6 Mandantenschutz:

"Der Subunternehmer (der Kläger) verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit (weder auf eigene Rechnung noch für Dritte) mit dem in Tz. 5 ge- nannten Auftraggeber ein Vertragsverhältnis einzugehen, also

nicht für diesen Auftraggeber tätig zu werden oder seine Dienst- leistungen anzubieten."

Nr. 7 Vertragsstrafe:

"Die Vertragsstrafe betreffend Tz. 10 des Subunternehmervertra- ges vom 26./31.07.1995 beträgt DM 30.000."

Die Deutsche Post AG hatte mit Wirkung zum 1. Januar 1996 den Ver-

trag mit der Firma C & L insoweit nicht mehr verlängert, als er den Teilbereich

betraf, in dem der Kläger tätig wurde. Insoweit war die Deutsche Post AG in

unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Beklagten, also unter Ausklam-

merung der früher zwischengeschalteten Firma C & L, getreten; dementspre-

chend wurde in dem vorstehend zitierten Projekteinzelauftrag vom 13./21. Ja-

nuar 1998 die Deutsche Post AG, D. , als Auftraggeber des Hauptunter-

nehmers (der Beklagten) bezeichnet.

Im Mai 1998 trat die Deutsche Post AG an den Kläger heran, um unmit-

telbar mit ihm einen Beratervertrag zu schließen. Dementsprechend verlän-

gerte sie das Vertragsverhältnis mit der Beklagten, soweit es den Tätigkeitsbe-

reich des Klägers betraf, nicht über den 30. Juni 1998 hinaus. Neuer Vertrags-

partner der Deutschen Post AG wurde eine von der Ehefrau des Klägers ge-

gründete und von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH, deren einziger

fachkundiger Mitarbeiter der Kläger ist.

Aus seiner Tätigkeit für die Beklagte für den Monat Juni 1998 stehen

dem Kläger Ansprüche in rechnerisch unstreitiger Höhe von 38.188,80 DM zu.

Die Beklagte rechnet hiergegen mit einer Forderung von 30.000 DM Vertrags-

strafe und 8.188,80 DM Schadensersatz auf. Hilfsweise stützt sie die Aufrech-

nung auch hinsichtlich des Betrages von 30.000 DM auf Schadensersatz. Sie

trägt vor, der Kläger habe durch seine Vereinbarungen mit der Deutschen Post

AG gegen die im Projekteinzelauftrag und im Subunternehmervertrag enthalte-

nen Mandantenschutz- und Vertragsstrafenklauseln verstoßen. Dadurch habe

er sie im Umfang seines Tätigkeitsbereichs aus dem Geschäft mit der Deut-

schen Post AG gedrängt und ihr zugleich einen Schaden in Höhe des entgan-

genen Gewinns zugefügt.

Der Kläger hat die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel bestritten und

zugleich in Abrede gestellt, sich vertragswidrig verhalten zu haben.

Das Landgericht hat gegen die Forderung des Klägers auf Vergütung für

Juni 1998 die Aufrechnung wegen der Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 DM

durchgreifen lassen und die Beklagte lediglich zur Zahlung des Restbetrages

von 8.188,80 DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-

richt die Beklagte in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der Beklagten stehen gegen die unstreitige Klageforderung aufrechen-

bare Gegenansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragsstrafe noch

unter demjenigen des Schadensersatzes zu.

1.

Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die Vertragsstrafenklausel der

Tz. 10.3 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit Nr. 7 des Projektein-

zelauftrages bereits tatbestandsmäßig gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 6

Fallgruppe 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 6 BGB n.F.) verstößt.

a) Außer Streit steht, daß es sich bei den fraglichen Vertragsbestim-

mungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 1

Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) handelt. Nach § 11 Nr. 6

Fallgruppe 3 AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen unwirksam, durch die dem Verwender, hier der Beklagten, für den Fall,

daß der andere Vertragsteil, hier der Kläger, sich vom Vertrag löst, Zahlung

einer Vertragsstrafe versprochen wird. Das Berufungsgericht meint, der hier zu

beurteilende Sachverhalt unterfalle dieser Bestimmung deshalb, weil der Klä-

ger noch während der Laufzeit des letzten Projekteinzelauftrages Verhandlun-

gen mit der Deutschen Post AG als der Auftraggeberin der Beklagten aufge-

nommen und die Beklagte auf diese Weise nach dem Ablauf des Projektein-

zelauftrages aus dem Vertragsverhältnis mit der Deutschen Post AG hinausge-

drängt habe und so zugleich die zugunsten der Beklagten mit ihm, dem Kläger,

im Subunternehmervertrag vereinbarte Option einer Vertragsverlängerung ver-

eitelt habe. Indessen war die bloße Nichtverlängerung des Vertragsverhältnis-

ses zwischen den Parteien über den Ablauf des jeweiligen Projekteinzelauftra-

ges hinaus nicht Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens gewesen. Die-

ses bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Tz. 10.3 des Subun-

ternehmervertrages lediglich auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine

oder mehrere Bestimmungen der Tz. 10. Diese Bestimmungen betreffen indes-

sen nur den Mandantenschutz (Tz. 10.1) und die Verpflichtung des Subunter-

nehmers, während der im Projekteinzelauftrag genannten Zeit gegenüber dem

Auftraggeber nur unter dem Namen und im Interesse der Beklagten aufzutreten

(Tz. 10.2). Die Vertragsstrafe diente damit gerade nicht dem Ziel, den Kläger

zu zwingen, nach Ablauf des Projekteinzelauftrages einen neuen mit der Be-

klagten abzuschließen. Deswegen ist dem Senat nicht erkennbar, daß hier die

Nichtweiterführung des Vertragsverhältnisses als solche mit der Vertragsstra-

fensanktion bewehrt war. Die in Tz. 10 weiter genannten Tatbestände (schuld-

hafter oder grob fahrlässiger Vertragsbruch) sind zu unbestimmt, als daß sie

die Grundlage einer Vertragsstrafe bilden könnten.

b) Wollte man dies anders sehen und annehmen, daß mit der Andro-

hung der Vertragsstrafe auf den Kläger der Zwang ausgeübt werden sollte, den

Rahmenvertrag zwischen den Parteien über die Dauer des jeweiligen Projekt-

einzelauftrages hinaus fortzusetzen, so wäre die Vertragsstrafenregelung in-

soweit aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen in Verbindung mit

den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 1998 (KZR

18/97 = NJW-RR 1998, 1508) wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 6 Fallgruppe 3

AGBG unwirksam.

2.

Als einziger Ansatzpunkt für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt

daher in Betracht, daß der Kläger durch die Tätigkeit für die GmbH seiner Ehe-

frau gegen die in Tz. 10.1 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit

Nr. 6 des Projekteinzelauftrages enthaltene Mandantenschutzklausel verstoßen

hat. Diese Bestimmungen, durch die sich der Kläger verpflichtet hatte, während

der Laufzeit jenes Projekteinzelauftrages und innerhalb von zwölf Monaten

nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Vertragsverhältnis mit der

Deutschen Post AG einzugehen, sind jedoch, wie das Berufungsgericht mit

Recht angenommen hat, wegen Fehlens einer Karenzentschädigung unwirk-

sam. Insoweit gilt § 74 Abs. 2 HGB entsprechend.

a) Soweit die Mandantenschutzklausel es dem Kläger verwehrte, wäh-

rend der Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten für deren Auftraggeber, die

Deutsche Post AG, tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten, ist

eine Vertragsverletzung des Klägers nicht feststellbar. Der Kläger war bis zum

Ende des Projekteinzelauftrages unstreitig nicht unmittelbar für die Deutsche

Post AG tätig geworden und hatte dieser auch nicht angeboten, während jenes

Zeitraums Dienstleistungen für sie zu erbringen. Sollte mit diesem Verbot auch

gemeint gewesen sein, daß es dem Kläger verwehrt war, bereits während des

laufenden Vertrages mit dem Auftraggeber über eine spätere Tätigkeit nach

Vertragsende zu verhandeln, so unterlag diese Wettbewerbsabrede ebenfalls

den durch §§ 74 ff HGB gezogenen Beschränkungen.

b) Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hatte der Kläger als

Subunternehmer im Verhältnis zur Beklagten die Stellung eines "freien Mitar-

beiters". In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere

auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen kann (BAG NJW

1998, 99, 100), hat auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen,

die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der

§§ 74 ff HGB wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirt-

schaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden.

c) Trotz der formalen Selbständigkeit des Klägers als Subunternehmer

bestand hier im Verhältnis zur Beklagten eine Abhängigkeit, die ein Schutzbe-

dürfnis im vorbezeichneten Sinne begründete. Dazu weist die Revisionserwide-

rung zutreffend auf folgende Gesichtspunkte hin: Zwar konnte der Kläger Zeit

und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt. Tat-

sächlich war er aber durch seine Arbeit bei der Post voll ausgelastet. Weitere

Aufträge von anderer Seite anzunehmen, war ihm nicht möglich. Dies war 1998

schon im dritten Jahr so. Er war zwar fachlichen Weisungen nicht unterworfen,

war aber in die Betriebsorganisation der Post eingebunden. Er war insoweit

einem Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit in etwa gleichgestellt. Aufgrund

seiner langjährigen Tätigkeit im Postbereich hatte er sich dort ein spezielles

"Know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential

darstellte.

d) Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß das nach-

vertragliche Wettbewerbsverbot trotz seiner zeitlichen Beschränkung auf zwölf

Monate, trotz seiner Beschränkung auf einen einzigen Geschäftspartner und

trotz seiner zwischen den Parteien unstreitigen örtlichen Beschränkung auf die

Niederlassung der Deutschen Post AG in D. für den Kläger von ein-

schneidender Bedeutung war. Auch wenn er vielseitig einsetzbar war, so konn-

te nicht angenommen werden, daß er nach mehrjähriger Tätigkeit im Spezial-

bereich der Deutschen Post AG ohne weiteres und ohne finanzielle Einbußen

einen anderen Einsatzbereich hätte finden können. Unter diesen Umständen

belastete - auch bei voller Würdigung der von der Revision aufgezeigten be-

rechtigten Interessen der Beklagten - das Wettbewerbsverbot den Kläger in

einem Maße, daß er es zumindest nicht entschädigungslos hinzunehmen

brauchte.

3.

Der Umstand, daß im Vertragsverhältnis der Parteien eine Karenzent-

schädigung nicht vorgesehen war, bewirkte von Gesetzes wegen, daß das

Wettbewerbsverbot nicht verbindlich geworden ist (§ 74 Abs. 2 HGB; vgl. auch

§ 75d HGB). Auf die Frage, ob die entsprechenden Vertragsklauseln einer In-

haltskontrolle nach dem AGBG (jetzt: nach §§ 307 bis 309 BGB n.F.) stand-

halten, kommt es daher nicht an. Dies hat die Folge, daß der Kläger weder die

Vertragsstrafe verwirkt hat noch sich mit der nach Auslaufen des Projekteinzel-

auftrages unmittelbar für die Deutsche Post AG aufgenommenen Tätigkeit ver-

tragswidrig verhalten hat. Für die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche

der Beklagten fehlt es daher an einer Grundlage.

4.

Die Beklagte ist nach alledem mit Recht zur Zahlung verurteilt worden;

das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr