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BGH Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 266/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 266/02
URTEIL
Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GG Art. 34; BGB § 839 (A); StVZO §§ 21, 25
Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit
der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet,
das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt
hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige
Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge
überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an
das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 266/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte Land
Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverlet-
zungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Itali-
en auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem Kfz-
Händler M. , der eine Niederlassung in S. /Landkreis G. hatte.
Zur Abwicklung der Lieferungen der Klägerin bestand die generelle Vereinba-
rung, daß die Zahlung des Kaufpreises an die Volksbank G. als Treuhän-
derin zu erbringen war, die von der Klägerin auch Vollmacht hatte, die Kfz-Brie-
fe für die Autos entgegenzunehmen, zu verwahren und nach Eingang des
Kaufpreises an M. herauszugeben.
Im Januar 1998 bestellte M. bei der Klägerin neun fabrikneue VW
Golf Cabrio zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Bei diesem Geschäft wur-
de vereinbart, daß die Anlieferung der Ware bis spätestens 26. Februar 1998
(7.00 Uhr) in G. erfolgen und anschließend M. bis 12.00 Uhr den Kauf-
preis zahlen sollte. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Kläge-
rin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen
(vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 StVZO), die Einzelabnahmen (vgl. § 21 StVZO) durch
den TÜV als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der Kfz-
Briefe und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24
Abs. 1 Satz 1 StVZO) entbehrlich gemacht hätten, an die Volksbank G.
übersenden. In der Absicht, den Kaufpreis an die Klägerin nicht zu bezahlen,
vielmehr den Gegenwert der Lieferung der Klägerin an sich zu bringen und sich
ins Ausland abzusetzen, verkaufte M. die bestellten VW Golf Cabrio an die
A. M. GmbH & Co. in G. (im folgenden: Firma A. )
weiter und veranlaßte, daß sie am 25. Februar 1998 dort ausgeliefert wurden.
Am folgenden Tag ließ M. beim TÜV Nord Einzelabnahmen der Fahrzeuge
durchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglich
die Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten "Fattura Proforma" vom
23. Februar 1998 vorlegte. Der TÜV Nord, der entsprechend einer allgemeinen
Handhabung bei Neuwagen im Besitz von bereits durch die Zulassungsstelle
(Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis G. ) blanko unterschriebenen
Kfz-Brief Vordrucken und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der
Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die Kfz-Briefe auszu-
stellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten Kfz-
Briefe für die neun VW Golf Cabrios einem Bevollmächtigten des M. zur
Weiterleitung an die Firma A. , von der M. sich den mit dieser
vereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma A. veräußerte um-
gehend die Fahrzeuge unter Übergabe der Kfz-Briefe weiter.
Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch
von Interesse - geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen,
daß die Mitarbeiter des TÜV Nord dem Kfz-Händler M. pflichtwidrig, insbe-
sondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrech-
nungen vorlegen zu lassen, die Kfz-Briefe erteilt und dadurch den Verlust ihres
(bei der Lieferung vorbehaltenen) Eigentums ermöglicht hätten.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten Ein-
kaufspreises für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11
nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-
sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerin
zunächst ihren Klageanspruch weiterverfolgt, jedoch in der Revisionsverhand-
lung im Hinblick auf am 9. und 10. Dezember 2002 eingegangene Zahlungen
der "Mittäter" des Kfz-Händlers M. von jeweils 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)
(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)
20. Januar, 5. und 14. Februar, 5. und 17. März und 3. April 2003 weiter ge-
zahlte je 400
(cid:6)(cid:25)(cid:21)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:12)(cid:30)(cid:24)(cid:8) dieser Beträge die Hauptsache für erledigt erklärt. Das
beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
(cid:0)
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, einschließlich des von
der Klägerin zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR
187/62 - NJW 1965, 537) einseitig für erledigt erklärten Teils der Klagforde-
rung.
I.
1.
Ausgangspunkt ist, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord (schuldhaft)
pflichtwidrig handelten, indem sie am 26. Februar 1998 nach der sachverstän-
digen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun VW Golf Cabrio dem Auto-
händler M. bzw. dessen Bevollmächtigem Kfz-Briefe ausfertigten und aus-
händigten, ohne daß M. einen hinreichenden Nachweis für seine Verfü-
gungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals gel-
tenden, bei den niedersächsischen Behörden verbindlich eingeführten, Richtli-
nie des Bundesministeriums für Verkehr über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-
Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VerkBl. 1994, 682) war
bei Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsbe-
rechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Origi-
nalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des Fahr-
zeugs. Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher
Würdigung davon aus, daß die hier von dem Autohändler M. dem TÜV
Nord vorgelegte Kopie einer "Fattura Proforma" nach dem Gesamtbild dersel-
ben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die geliefer-
ten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden konnte.
Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der Original-
rechnung "vergleichbaren Unterlage" über den Erwerb der Fahrzeuge durch
M. .
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bedienste-
ten des TÜV Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüber
dem Kläger im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG obliegende Amtspflich-
ten verletzt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlich
anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch
die Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse
aus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171;
vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November
2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f). Eine solche hoheitliche Tätigkeit im
Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 StVZO haben die
Sachverständigen des TÜV Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachver-
ständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßen-
verkehrsbehörde und TÜV abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch das
Ausfüllen der den Sachverständigen mit "Blanko"-Unterschriften der Behörde
zur Verfügung gestellten Briefvordrucke und die Aushändigung der auf diese
Weise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob die
Beteiligung des TÜV an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegen-
den Ausfertigung der Kfz-Briefe zulässig war, läßt sich die Zugehörigkeit zur
(insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des TÜV in diesem Bereich nicht in Zweifel
ziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht in Frage.
b) Dabei waren die Amtspflichten, die der TÜV in Wahrung seiner auf
die Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitli-
chen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch
drittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahr-
zeuge. Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben zwar bei der
Entgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auf-
tretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus der
Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Ei-
gentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der
Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümer
und der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ
10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom
11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch Senatsurteile
BGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911,
912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242). Der be-
zeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung der
Kraftfahrzeugbriefe hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Erster-
teilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sind
beim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen - anders als
beim Gebrauchtwagenkauf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95 -
NJW 1996, 2226) - ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des Kraftfahr-
zeugbriefs erfolgen kann (vgl. BGHZ 30, 374, 380; OLG Düsseldorf NJW-RR
1992, 381). Im Normallfall ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neu-
fahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragung
des Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand des
Revisionsverfahrens davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der weite-
ren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun VW Golf Cabrio durch den
Autohändler M. die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an den
Fahrzeugen erwarben (§§ 932 Abs. 1 BGB, 366 HGB) und daß damit zugleich
die Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit M. vorbehaltenes) Eigentum verlor.
Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßen-
verkehrsbehörde beziehungsweise des TÜV bezüglich der Behandlung der
Kraftfahrzeugbriefe umfaßt. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen,
hätte der Autohändler M. hier praktisch nicht zu Lasten der Klägerin über
die Fahrzeuge verfügen können.
II.
Das Berufungsgericht meint jedoch, für die danach - seiner Auffassung
nach allerdings unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldensanteils
der Klägerin - in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land Nie-
dersachsen nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung im
Sinne des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-
Briefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie in
dem Fall des Senatsurteils vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, das
dem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreis
als "Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde", die den TÜV mit der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-
Briefe - betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung bezie-
hungsweise der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der gel-
tenden Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine "schlichte
Amtshilfehandlung" hinaus und hänge auch nicht aufs engste mit der Beurtei-
lung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen Zulas-
sungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sich
um eine originäre, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO ausdrücklich der Straßen-
verkehrsbehörde vorbehaltene, Aufgabe. Der Umstand allein, daß die Zulas-
sungsstelle diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die TÜV-
Sachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, daß sie sich ihrer Ver-
antwortlichkeit entledigt habe und diese "dem Hoheitsträger der TÜV-
Sachverständigen aufbürden" könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgaben-
übertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte in
jedem Fall der beleihende beziehungsweise die Aufgaben delegierende Ho-
heitsträger für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Zusammen-
hang mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der Landkreis.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des Technischen
Überwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenver-
kehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haf-
tet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem die
amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff;
Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. No-
vember 2000 aaO). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Stra-
ßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassen
hatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aus-
händigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Zur Begründung hat der
Senat ausgeführt, mit der - hoheitlichen - Tätigkeit der Sachverständigen des
TÜV im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sei die
Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem
damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden.
Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer
"Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersu-
chens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbaren
Alternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde,
sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige
Körperschaft (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO).
2.
Ein sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersicht-
lich. Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorlie-
genden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im wesentlichen gleich
gelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO)
zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde oblie-
gende - (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnah-
me des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige)
Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zu-
sammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Ertei-
lung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeug-
briefen mögen zwar die Sorgfaltsanforderungen - was die Prüfung der Verfü-
gungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht - andere sein als bei
der Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs nach Erteilung einer neuen Be-
triebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung beider
Vorgänge ist jedoch die gleiche.
Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich
auf der Erwägung, daß sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne
fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufga-
ben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falle
der Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bedienstete
schuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme eines
bloßen "Annexes" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000
aaO). Im übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im Streitfall
schon deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Landkreises an
Stelle des Landes Niedersachsen rechtfertigen, weil es hier mit dem beim
Landkreis eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwal-
tungsbehörde (vgl. § 4 Abs 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung i.V.m.
§ 68 Abs. 1 StVZO) war, die - aus der Sicht des Berufungsgerichts - sich ihrer
Prüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Über-
tragung auf den TÜV "entledigt" hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftung
des Landes Niedersachsen für das Fehlverhalten der Bediensteten des TÜV
Nord läßt sich daraus ebensowenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, daß
der Landkreis als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftet
hätte, wenn die Zulassungsstelle die Kfz-Briefe selbst herausgegeben und da-
bei Pflichtverletzungen begangen hätte.
III.
Das klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des Beru-
fungsgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sach-
entscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 Abs. 3
ZPO) schon deshalb versagt, weil - wie sich aus dem eigenen Vorbringen der
Klägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der Hauptsache
durch Zahlungen von dritter Seite ergibt - die zur Schlüssigkeit des Amtshaf-
tungsanspruchs gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ 839
Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.
In der deshalb erforderlichen (§ 563 Abs. 1 ZPO) neuen Berufungsver-
handlung hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen Frage
ebenso wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschul-
dens
der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin ausein-
anderzusetzen, die maßgebliche Amtspflichtverletzung auf seiten des TÜV sei
vorsätzlich erfolgt.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr