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BGH Urteil vom 02.11.2000 – III ZR 261/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. November 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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GG Art. 34; BGB § 839 A; StVZO §§ 21, 25

Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer Betriebs-

erlaubnis nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem

TÜV, so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einen

Nichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das Bun-

desland, das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerken-

nung erteilt hat.

BGH, Urteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - OLG Hamm

LG Detmold

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt

worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer III

des Landgerichts Detmold vom 26. Februar 1998 wird in vollem

Umfang zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw Daimler-Benz 190 SL,

den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentums-

vorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlung

standen von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.

Unter dem 12. Januar 1995 beantragte die Klägerin, da das Fahrzeug

längere Zeit stillgelegen hatte, bei der Zulassungsstelle des beklagten Kreises

eine neue Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Mit Rücksicht auf ihr Siche-

rungsinteresse verlangte sie zugleich, den neu auszustellenden Kraftfahrzeug-

brief dem Technischen Überwachungsverein nur treuhänderisch zu übersen-

den mit der Verpflichtung, ihn an die Klägerin zurückzuschicken. Dementspre-

chend bat das Straßenverkehrsamt des Beklagten den TÜV B. in seinem An-

schreiben vom 16. Januar 1995, mit dem es diesem den neuen Brief zur Anfer-

tigung eines Gutachtens nach § 21 StVZO übersandte, nach Abnahme des

Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief dem Halter auszuhändigen; in einer Anlage

war als Halterin die Klägerin bezeichnet. Dessen ungeachtet übergab ein Mit-

arbeiter des TÜV B. den Fahrzeugbrief einem Angestellten des Käufers, der

das Fahrzeug vorgeführt hatte. Der Käufer veräußerte alsbald den Wagen un-

ter Übergabe des Fahrzeugbriefs.

Über den Restkaufpreis von 57.000 DM erwirkte die Klägerin gegen den

Käufer ein Scheckvorbehaltsurteil, die Zwangsvollstreckung blieb jedoch er-

gebnislos. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen - unter

Einschluß von Prozeß- und Vollstreckungskosten - den Kreis L. auf Schadens-

ersatz in Höhe von 63.661,96 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Mit

der Revision erstrebt der beklagte Kreis Wiederherstellung des erstinstanzli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Gegen den Beklagten steht der Klägerin der

geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht zu.

I.

Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zwar Amtspflichtverletzungen

der Kreisangestellten W. bei der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs an den

TÜV B., es lastet dem Kreis aber einen Verstoß der Mitarbeiter des Techni-

schen Überwachungsvereins gegen die in § 25 Abs. 1 StVZO normierten

Pflichten zur Behandlung des Fahrzeugbriefs an. Hierfür habe der beklagte

Kreis einzustehen. Die Rückgabe des Fahrzeugbriefs an den Übergeber nach

§ 25 Abs.1 Satz 5 StVZO sei eine der Zulassungsstelle obliegende amtliche

Aufgabe, zu deren Erfüllung sie zwar auch andere Kräfte heranziehen könne,

die aber gleichwohl eigene Verpflichtung der Kreisverwaltung bleibe. In diesen

ihr übertragenen Aufgabenkreis habe im Streitfall die Zulassungsstelle die Mit-

arbeiter des TÜV B. im Wege eines Auftrags als Verwaltungshelfer einbezo-

gen. Hingegen habe kein ausreichender Zusammenhang zu deren eigener ho-

heitlicher Sachverständigentätigkeit - mit Amtshaftung des Landes - bestanden.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im entscheiden-

den Punkt nicht stand.

1.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß das an den Techni-

schen Überwachungsverein mit Schreiben vom 16. Januar 1995 gerichtete Er-

suchen der Zulassungsstelle, den Kraftfahrzeugbrief nach erfolgter Abnahme

unmittelbar dem Halter auszuhändigen, nicht amtspflichtwidrig war. Gemäß

§ 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO war die Zulassungsstelle zwar grundsätzlich selbst

verpflichtet, den neu ausgestellten Fahrzeugbrief der Klägerin zu übergeben.

Das schließt es indessen bei dem hier geübten Verfahren, in dem die nach

§ 21 StVZO erforderliche Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachver-

ständigen an letzter Stelle stand, nicht aus, diesem zugleich die Rückgabe des

Briefs an den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO Berechtigten zu überlassen. Da-

bei war lediglich sicherzustellen, daß der Sachverständige den Empfangsbe-

rechtigten kannte. Jedoch war in diesem Punkt das an den TÜV B. übersandte

Schreiben des Straßenverkehrsamts eindeutig, zumal sich die Klägerin deswe-

gen auch selbst mit dem TÜV in Verbindung gesetzt und ihn auf ihre Berechti-

gung am Brief hingewiesen hatte.

2.

Pflichtwidrig war unter diesen Umständen ausschließlich die spätere

unberechtigte Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an den Käufer durch die

Mitarbeiter des TÜV B.. Für diese Pflichtverletzung hat indessen nicht der Be-

klagte einzustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der amtlich

anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch

die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche

Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet dar-

um nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern

das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger er-

teilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar

1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).

b) Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer Be-

triebserlaubnis nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV B. hier

ausgeübt. Mit dieser war die Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner

Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfah-

rens aufs engste verbunden. Ob es deswegen bereits gerechtfertigt erschiene,

diese als bloßen "Annex" der Sachverständigentätigkeit zu begreifen, mag da-

hinstehen. Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierte

Ersuchen der Zulassungsstelle an den TÜV B. angesichts der eigenverantwort-

lichen hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder ein

verwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im frem-

den Namen voraussetzte (vgl. Schenke, VwA 68 [1977], 118, 148; begrifflich

etwas weiter Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942,

S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitar-

beiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. BGHZ 121, 161, 164

f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um

Amtshilfe anzusehen. Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfin-

genieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmi-

gungsbehörde (BGHZ 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist der

vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur

- anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgaben

gesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten Prüfungsauftrag

in die öffentliche Verwaltung einbezogen wird (BGHZ 39, 358, 361 f.; 49, 108,

113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu Dritten darum insgesamt

bei der Baugenehmigungsbehörde verbleibt. In beiden denkbaren Alternativen

- Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersu-

chende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein

eintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom

25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM § 839 C BGB Nr. 56; BGB-RGRK/Kreft,

12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier also

das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Recht hat demnach das Landgericht die

Klage abgewiesen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke