BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZB 506/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in dem Verfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
am 10. April 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Ko-
sten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:20)(cid:1)(cid:21)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:20)(cid:15)(cid:25)(cid:24)
auf 300
Gründe
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger ge-
gen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des
Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenz-
verwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.
Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzuläs-
sig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(cid:12) (cid:13)
1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellte
Insolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortrag
des Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögen
besitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 InsO aus und beruht im übri-
gen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.
2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchst-
richterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde
nicht aufgezeigt.
Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilung
des Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesell-
schaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflö-
sung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden
Darlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. Sep-
tember 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der
beschlossenen Auflösung der Gesellschaft verteilt kommt es darauf an, ob aus
der vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprüche
erwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:27)(cid:12)