Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZB 506/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Verfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

am 10. April 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2002 wird auf Ko-

sten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:20)(cid:1)(cid:21)(cid:15)(cid:23)(cid:22)(cid:20)(cid:15)(cid:25)(cid:24)

auf 300

Gründe

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger ge-

gen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die zur Sicherung des

Schuldnervermögens durch das Amtsgericht angeordnete vorläufige Insolvenz-

verwaltung (§ 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 InsO) aufgehoben worden ist.

Die nach § 7 InsO i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte

Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO i.V. mit § 574 Abs. 2 ZPO n.F. unzuläs-

sig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(cid:12) (cid:13)

1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der vom Gläubiger gestellte

Insolvenzantrag sei unzulässig, weil er sich gegen eine bereits aufgelöste Ge-

sellschaft mit beschränkter Haftung richte und es an einem schlüssigen Vortrag

des Gläubigers fehle, daß die Gesellschaft noch zu verteilendes Vermögen

besitze, geht von dem einschlägigen § 11 Abs. 3 InsO aus und beruht im übri-

gen auf einer möglichen Würdigung des Einzelfalls.

2. Ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler, der eine höchst-

richterliche Entscheidung erfordern könnte, wird von der Rechtsbeschwerde

nicht aufgezeigt.

Der von ihr angeführte § 73 Abs. 1 GmbHG, nach dem die Verteilung

des Vermögens nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesell-

schaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflö-

sung erfolgen darf, entbindet den Gläubiger nicht von der ihm obliegenden

Darlegungslast. Wenn die Schuldnerin - wie hier mit Schriftsatz vom 10. Sep-

tember 2002 - vorgetragen hat, sie habe ihr Vermögen bereits zeitgleich mit der

beschlossenen Auflösung der Gesellschaft verteilt kommt es darauf an, ob aus

der vorzeitigen Verteilung der Masse werthaltige Rückforderungsansprüche

erwachsen sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:27)(cid:12)