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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZR 16/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

A

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 10. April 2003 beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 82.416,12 (161.191,92 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klägerin hat den ihr nach § 287 ZPO obliegenden Beweis eines Ur- sachenzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Verletzung der Be- lehrungspflichten und dem Schaden nicht geführt. Die Beweiserleichterung ei- nes Anscheinsbeweises kommt ihr hierbei, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, schon tatbestandlich nicht zugute. Abgesehen hiervon erstreckten sich die Belehrungs- und Warnpflichten des beklagten Notars nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf erbrechtliche Fragen.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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