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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZR 302/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 10. April 2003

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht an-

genommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert

für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49

(= 69.696,96 DM).

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist

zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen

Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft auf-

grund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlus-

ses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,

11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditauf-

nahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten

und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast-

stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit

der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden

Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen

der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der

Darlehen und der Bürgschaft.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann