BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZR 302/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. April 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 10. April 2003
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht an-
genommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert
für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49
(= 69.696,96 DM).
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist
zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen
Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft auf-
grund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlus-
ses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,
11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditauf-
nahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten
und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast-
stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit
der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden
Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen
der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der
Darlehen und der Bürgschaft.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann