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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – IX ZR 382/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 382/00

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

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am 10. April 2003

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2000 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19

(100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten

ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt haben. Denn sie wur-

den von der Klägerin mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt

betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig

war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die

vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba-

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rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten

war es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungs-

antrag zunächst nicht zu stellen.

Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts

Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Für-

stentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-

Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatte (vgl.

MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang VD Übersicht

Rn. 1).

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

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