Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.04.2003 – VII ZB 17/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, Satz 3; § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2; § 577 Abs. 4;

Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt,

die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen

gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den

Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - OLG Rostock LG Neubrandenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof.

Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 7. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Rostock

vom 10. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-

richter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller

ist

Insolvenzverwalter über das Vermögen der

P.-GmbH.

Er begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner Prozeß-

kostenhilfe wegen Restwerklohnforderungen in Höhe von 97.898,30 DM und

Zinsen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,

es sei nicht ersichtlich, warum es den Gläubigern nicht zuzumuten sei, die Ver-

fahrenskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß des Einzel-

richters zurückgewiesen. Der Einzelrichter hat mit weiterem Beschluß vom

10. Mai 2002 der Gegenvorstellung des Antragstellers nicht abgeholfen und die

Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Mit dieser begehrt der Antragsteller weiterhin Prozeßkostenhilfe.

II.

Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Gericht müs-

se in die Lage versetzt werden, sich eine Überzeugung bilden zu können, ob

die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits den Gläubigern zuzumuten sei,

auch wenn eine kleinliche Prüfung der Vermögensverhältnisse nicht angebracht

sei und sich ein Gericht auf die Angaben eines Insolvenzverwalters in der Regel

verlassen könne. Der Antragsteller habe jedoch auch mit seiner Gegenvorstel-

lung zum Unvermögen der wirtschaftlich Beteiligten nicht ausreichend vorgetra-

gen. Die an den Umfang dieser Darlegung zu stellenden Anforderungen hätten

grundsätzliche Bedeutung.

III.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter).

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO

statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-

gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden und damit

gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG) verstoßen hat. Dies hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Be-

schluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ be-

stimmt, entschieden und im einzelnen ausgeführt. Dem schließt sich der Senat

an.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,

weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters er-

gangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das

Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-

sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat

übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-

sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständi-

gen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-

setzlichen Richters hat der Senat von Amts wegen zu beachten.

IV.

1. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisung

an den Senat kommt nicht in Betracht. Vielmehr wird der Einzelrichter die Ent-

scheidung über die Gegenvorstellung des Antragstellers gemäß § 568 Satz 2

Nr. 2 ZPO erst dann dem Senat zu übertragen haben, wenn er nach erneuter

Prüfung der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimißt.

2. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner