Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.04.2003 – XII ZR 280/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Sep-

tember 2001 ohne Sicherheitsleistung - hilfsweise bis zur Ent-

scheidung über den Einstellungsantrag - einstweilen einzustellen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht die Klägerin auf

die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 37.000 DM nebst Zinsen zu zah-

len. Sie macht geltend, durch die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstrek-

kung drohe ihr die Zwangsversteigerung des von ihr und weiteren erkrankten

Angehörigen bewohnten Hausgrundstücks und damit ein nicht zu ersetzender

Nachteil.

II.

Der Einstellungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil

anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden

Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers

entgegensteht. Nach ständiger, auch vom Senat gebilligter Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung indessen regelmäßig

nicht in Betracht, wenn der Schuldner es - wie hier - versäumt hat, im Beru-

fungsrechtszug einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen (vgl. Senats-

beschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 262/90 - NJW-RR 1991, 1216 m.N.).

Daß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt wur-

de, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsge-

richt allerdings nicht entgegen, wenn und soweit die Gründe, auf die der Ein-

stellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht

vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Senatsbeschluß vom

7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungs-

gründe 3).

Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin ein Vollstreckungsschutzantrag

nach § 712 ZPO nicht zumutbar war oder sie im Falle eines für sie ungünstigen

zweitinstanzlichen Urteils mit einer Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück und

den damit verbundenen Nachteilen nicht zu rechnen brauchte, sind aber weder

vorgetragen noch ersichtlich.

Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe einen

Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht stellen können, weil das Berufungsgericht

seine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung nicht zuvor an-

gekündigt und damit ihr Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt

habe. Einer solchen Ankündigung bedurfte es nicht; die Einschätzung der Er-

folgsaussichten eines Rechtsmittels fällt grundsätzlich in den Risikobereich der

Parteien. Zweifel an der Erfolgsaussicht eines vom Gegner eingelegten

Rechtsmittels rechtfertigen es in der Regel nicht, von einem Vollstreckungs-

schutzantrag abzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR

189/91 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere eine solche, die

die Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO hätte vereiteln können, liegt schon

deshalb nicht vor, weil die Klägerin zu tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh-

rungen hinreichend Gelegenheit hatte und davon auch Gebrauch gemacht hat.

So hat sie auf die Berufungsbegründung des Beklagten erwidert, mehrfach

weiter schriftsätzlich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung weitere

Prozeßerklärungen abgegeben.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt

Vézina