BGH Beschluss vom 11.04.2003 – 2 StR 41/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-
scheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck