Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.04.2003 – 2 StR 41/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera

vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenent-

scheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck