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BGH Beschluss vom 11.04.2003 – 2 StR 532/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 532/02

BESCHLUSS

vom

11. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Sch. gegen das Urteil

des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden

ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H. , am

15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt

worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-

richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die

Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1

StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.

Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2

StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-

klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem

Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem

Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder

seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck