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BGH Urteil vom 11.04.2003 – V ZR 366/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 3

Zuteilungsfähig ist, wer bei Ablauf des 15. März Mitglied einer LPG war. Ob er auf-

grund einer Delegation an einen Betrieb außerhalb der Landwirtschaft arbeitstätig

war oder ob seine Mitgliedschaft im Hinblick auf die Wahl in ein hauptberuflich aus-

zuübendes Amt ruhte, ist insoweit ohne Bedeutung.

BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 366/02 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

26. September 2002 aufgehoben und das Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2001

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke aus

der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war G. W. als Eigentümer

der im Grundbuch als aus der Bodenreform stammend gekennzeichneten

Grundstücke eingetragen. Er verstarb am 6. Juni 1987 und wurde von seinen

Kindern, den Beklagten, beerbt. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auf-

lassung der Grundstücke. Die Beklagten wenden die bessere Berechtigung der

Beklagten zu 2 (Beklagte) ein, die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirt-

schaftlich tätig war. 1968 wurde sie Mitglied der LPG "G. " in D. , als

deren Hauptbuchhalterin sie arbeitete. 1974 wurde sie von der LPG in den Rat

des Kreises Brandenburg delegiert und anschließend zur Bürgermeisterin der

Gemeinde R. gewählt, in deren Gebiet sich ein Teil der von der LPG

bewirtschafteten Flächen befindet. Ihr Amt übte die Beklagte auch am 15. März

1990 noch aus.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-

ten ist erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revi-

sion erstreben sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. c EGBGB für begründet. Es meint, eine bessere Berechtigung der Be-

klagten nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Buchst. b EGBGB bestehe nicht. Die Be-

klagte sei nicht zuteilungsfähig. Zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12

Abs. 3 EGBGB sei nur, wer am 15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nah-

rungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Daran fehle es bei einer Tätigkeit auf

der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zu einem Dritten außerhalb der

Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Die bloße Mitgliedschaft in einer

LPG könne die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft als

Merkmal der Zuteilungsfähigkeit nicht ersetzen.

II.

Die Revison hat Erfolg. Ein Auflassungsanspruch des Klägers besteht

nicht. Der geltend gemachte Anspruch scheitert an der besseren Berechtigung

der Beklagten aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB. Die Mitglied-

schaft der Beklagten in der LPG "G. " läßt sie im Sinne von Art. 233 § 12

Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.

1. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3 EGBGB zeichnen die Zuteilungs-

grundsätze der Besitzwechselverordnung in pauschalierter Form nach. Ziel der

Regelungen ist es, die Grundstücke aus der Bodenreform demjenigen zu über-

tragen bzw. zu belassen, der bei Beachtung der Übertragungsgrundsätze der

Besitzwechselverordnung durch die Behörden der DDR im Zeitpunkt der Auf-

hebung der Beschränkungen, die für die Grundstücke aus der Bodenreform

galten, ihr Eigentümer gewesen wäre (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71,

72; Urt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, VIZ 1996, 523, 524; Urt. v.

13. Dezember 1996, V ZR 42/96, WM 1997, 783, 784; Urt. v. 4. Mai 2001, V ZR

21/00, WM 2001, 618, 619). Mit diesem Ziel steht es nicht in Einklang, die Zu-

teilungsfähigkeit eines Erben im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zu

verneinen, obwohl die Übertragung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grund-

stücks auf ihn nach der Besitzwechselverordnung möglich war.

Die Besitzwechselverordnung regelte die Übertragung der Grundstücke

aus der Bodenreform unter Lebenden und die Folgen ihres Erwerbs im Wege

der Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der

Bodenreform verbundenen Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten der Eigen-

tümer gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke

eigenhändig zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschaft

erfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der Grundstücke

aus der Bodenreform insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung die

Arbeitsteilung innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für die

Grundstücke aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirt-

schaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der Besitzwechselver-

ordnung war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm übertragenen

Grundstücke in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einbrachte,

deren Mitglied er war. Ob er innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oder

andere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. Die

Bewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihre

zweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit der

Mitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke im

Sinne der Bodenreformvorschriften (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334).

Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der LPG, deren Mitglied er

war, an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit eines

delegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus der

Mitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft bedeutete (BGHZ 129,

267, 271; Autorenkollektiv, LPG-Recht, Lehrbuch, S. 271). Allein für die Rechte

und Pflichten des Delegierten zu dem Delegationsbetrieb galten die Regelun-

gen, die für die Mitarbeiter des Delegationsbetriebs allgemein galten (Richter,

Gestaltung der Arbeits- und Lebensverhältnisse der LPG-Mitglieder, S. 50 f).

Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in ei-

nen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte. Derartige Delegierungen

waren möglich. Sie brauchten nicht befristet zu sein (Kommentar zum Muster-

statut LPG (P) S. 85; Arlt, Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre,

2. Aufl., S. 172 f; Richter, aaO., S. 48) und konnten auch in den Staatsapparat

erfolgen (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, S. 35). Für

die von dem Mitglied des Erben eingebrachten Bodenreformgrundstücke be-

deutete dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftet

wurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9

BesitzwechselVO).

Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatli-

ches Amt gewählt wurde. Die Genossenschaften waren gehalten, ihren Mitglie-

dern die Ausübung von Tätigkeiten in der staatlichen Verwaltung zu ermögli-

chen (vgl. Kommentar zum Musterstatut LPG (P), S. 36). Eine hauptberufliche

Tätigkeit in einem Wahlamt konnte allerdings nicht auf der Grundlage einer

Delegierungsvereinbarung ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft in der Genos-

senschaft mußte vielmehr für die Dauer der Ausübung des Amtes, in das der

Betroffene gewählt worden war, zum Ruhen gebracht werden (Autorenkollektiv,

LPG-Recht, Lehrbuch, S. 125; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossen-

schaftsbauern, S. 35). Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft sus-

pendierte die Arbeitsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. Der

Bestand der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht der

LPG an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücke blieb erhalten,

die LPG bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhen

der Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von Boden-

anteilen unberührt (Art, aaO., S. 35). Die zweckentsprechende Bewirtschaftung

der eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung in

den Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall,

daß das LPG-Mitglied Bodenreformland erbte. Da es dieses auch bei einem

Ruhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die zweckentsprechende

Bewirtschaftung der Grundstücke ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 Be-

sitzwechselVO).

2. Daß die Beklagte nach ihrer Wahl zur Bürgermeisterin oder später

aus der LPG ausgetreten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Be-

rechtigung als Fiskus aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB ist nach-

rangig. Damit obliegt es dem Kläger, zur Begründung des geltend gemachten

Auflassungsanspruchs darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen,

daß ihm kein Besserberechtigter vorgeht (Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR

21/00, WM 2001, 1902, 1903). Daran fehlt es.

Wenzel RiBGH Tropf ist wegen Klein Urlaubs gehindert, zu unterschreiben. Karlsruhe, den 14. April 2003 Wenzel Lemke Schmidt-Räntsch