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BGH Beschluß vom 15.04.2003 – 1 StR 64/03

1. Strafsenat

BGHR: ja

BGHSt: ja zu II.3.

Veröffentlichung: ja

______________________

StPO § 255a Abs. 2

Die vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer frü-

heren richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2

Satz 1 StPO erfordert nicht, daß der Verteidiger vor seiner Mitwirkung an jener

früheren Vernehmung teilweise oder vollständige Akteneinsicht nehmen konn-

te.

Die Notwendigkeit zu einer ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhand-

lung kann sich nach Maßgabe der richterlichen Aufklärungspflicht ergeben (§

255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung insoweit ist stets eine

Frage des Einzelfalles.

Ein Antrag auf ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung ist nach den

Grundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln, wenn der Zeuge zum

Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er bei der aufgezeichneten

und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört werden konnte.

BGH, Beschluß vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 64/03

BESCHLUSS

vom

15. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 30. August 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und zweier

versuchter Vergewaltigungen, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen

zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und

die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte

der Angeklagte die am 18. März 1987 geborene Ni. J. in der Zeit vom

Winter 1994 bis zum Jahr 1996 in fünf Fällen. Die Geschädigte ist die Tochter

eines Arbeitskollegen des Angeklagten, der diesem vorübergehend Unterkunft

gewährt hatte. In dreien der Fälle versuchte der Angeklagte, mit seinem Glied

in die Scheide des sich wehrenden Kindes einzudringen, was ihm indes nur in

einem Falle teilweise gelang.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision macht als absoluten Revisionsgrund eine Verletzung des

Öffentlichkeitsgrundsatzes geltend (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG). Sie bean-

standet, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit (gemäß § 171b

GVG) nicht nur der Polizeibeamte S. als Zeuge vernommen und eine

Bild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten vom

11. Oktober 2001 mit dem Zeugen in Augenschein genommen wurde, sondern

auch über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen S. befunden, die

Hauptverhandlung sodann unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung be-

stimmt worden ist.

Die Rüge ist unbegründet. Beschränkt sich der Ausschluß der Öffent-

lichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt, wie hier die Dauer der

(weiteren) Vernehmung eines Zeugen unter Einschluß einer Augenscheinsein-

nahme, so umfaßt er alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in en-

ger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem

Verfahrensabschnitt gehören. Dazu zählt nach bisheriger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs auch die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen,

die noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorgenommen werden

kann (vgl. nur BGH NJW 1996, 2663). Nichts anderes kann aber für die Entlas-

sung des Zeugen gelten.

Soweit die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung im An-

schluß an die Zeugenvernehmung in Rede steht und die Öffentlichkeit wäh-

renddessen nicht wiederhergestellt war, ist denkgesetzlich auszuschließen,

daß das Urteil hierauf beruhen kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 338

Rdn. 50b; siehe auch BGH NJW 1996, 138). Die Bestimmung des Termins zur

Fortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt zwar grundsätzlich in öffentlicher

Hauptverhandlung. Sie unterfällt indessen nicht dem Schutz des Öffentlich-

keitsgrundsatzes. Das ergibt sich schon daraus, daß der Fortsetzungstermin

auch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann und auch in jenem

Falle der Schutz des Vertrauens in die Terminsankündigung am letzten vorauf-

gegangenen Hauptverhandlungstag vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht erfaßt

wird (BGH NStZ 1984, 134, 135). Handlungen, die auch außerhalb der Haupt-

verhandlung vorgenommen werden dürfen oder jedenfalls außerhalb der

Hauptverhandlung in Abänderung von Anordnungen in der Hauptverhandlung

ergehen dürfen, können auch im Rahmen der Hauptverhandlung während des

Ausschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden, ohne daß darin ein Verstoß

gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit liegt (vgl. BGH NStZ 2002, 106, 107).

2. Die Ablehnung des Beweisantrages, der auf die Vernehmung der

Sa. J. als Zeugin gerichtet war, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

Die Verteidigung erstrebte die Vernehmung dieser Zeugin, einer Cousi-

ne der Geschädigten, zum Nachweis dessen, daß ein von der Geschädigten

behauptetes Gespräch über sexuelle Vorfälle mit ihr nicht stattgefunden habe,

und daß die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt - wie von ihr behauptet - wäh-

rend des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs zwischen der benannten Zeugin

und dem Angeklagten in das entsprechende Zimmer gekommen sei. Ziel die-

ses Antrages war es ersichtlich, generell die Glaubhaftigkeit der Angaben der

Geschädigten zu erschüttern.

Der Revision ist einzuräumen, daß die Ablehnung des Antrages durch

die Strafkammer mit der Begründung, es handele sich um Negativtatsachen,

die nicht hinreichend bestimmt seien, hier nicht ohne weiteres tragfähig ist.

a) Der erste Teil der Beweisbehauptung - Nichtstattfinden eines Ge-

sprächs der benannten Zeugin mit der Geschädigten - betraf freilich eine ne-

gative Beweistatsache, nicht jedoch nur ein Beweisziel, wie die Strafkammer zu

meinen scheint (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.). Da die Geschädigte eine Interak-

tion (hier ein Gespräch) mit Sa. J. geschildert hatte, hätte die benannte

Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden können, ob ein solches Ge-

spräch stattgefunden hat (vgl. BGH NStZ 2000, 267). Es lag also gerade keiner

der Fälle vor, in denen aus der unmittelbaren Wahrnehmung der Beweisperson

erst darauf geschlossen werden soll, daß ein weiteres Geschehen nicht statt-

gefunden habe. Die Beweisbehauptung konnte deshalb insoweit tauglicher

Gegenstand des Zeugenbeweises sein (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).

Die Strafkammer hat jedoch die Ablehnung ersichtlich auch auf die Be-

deutungslosigkeit der Beweistatsache gestützt. Sie hat ausgeführt, daß - sinn-

gerecht verstanden - die Beweisbehauptung insoweit nicht geeignet sei, die

Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen und dies kurz begrün-

det. Der Ablehnungsbeschluß ist grundsätzlich auslegungsfähig (vgl. BGHSt 1,

29, 32; Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn. 4). Die Formulierung dieses Ableh-

nungsgrundes läßt noch hinreichend erkennen, daß die Strafkammer damit

verdeutlichen wollte, sie werde den vom Beweisantragsteller gewünschten

Schluß nicht ziehen. Damit hat sie den Antrag der Sache nach wegen tatsäch-

licher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Das war auch für

den Antragsteller erkennbar, der sich mithin darauf einstellen konnte.

b) Hinsichtlich des zweiten Behauptungsteils (die Geschädigte sei ent-

gegen ihrer Aussage zu keinem Zeitpunkt ins Zimmer gekommen, während die

benannte Zeugin mit dem Angeklagten den Geschlechtsverkehr ausgeübt ha-

be) ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz

2 StPO). Die Revision teilt die polizeiliche Vernehmungsniederschrift zu den

angeblich unzutreffenden Angaben der Geschädigten in dem hier entscheiden-

den Teil nicht vollständig mit. Die Geschädigte hatte in der in Bezug genom-

menen polizeilichen Vernehmung - was die Revision nicht vorträgt - auch aus-

gesagt, sie habe "nur ganz schnell reingeschaut" und dann "die Tür zuge-

macht"; es habe "gewackelt", der Angeklagte habe "gestöhnt" (vgl. Bd. I Bl. 85

d.A.). Damit hat sie gerade nicht bekundet, was der unvollständige Revisions-

vortrag nahelegen könnte, daß die benannte Zeugin ihre kurze Anwesenheit

bemerkt hätte.

Ob mit dem zweiten Teil der Beweisbehauptung eine dem unmittelbaren

Zeugenbeweis zugängliche Tatsache unter Beweis gestellt oder nur ein Be-

weisziel bezeichnet wurde, hängt nach allem davon ab, ob die benannte Zeu-

gin insoweit lückenlose eigene Wahrnehmungen gemacht haben konnte, was

sich hier nicht von selbst verstand. Dies ist von den näheren Umständen, na-

mentlich den Wahrnehmungsmöglichkeiten abhängig, wie sie sich aus der poli-

zeilichen Aussage der Geschädigten in dem hier maßgeblichen Teil - die der

Beweisantragsteller widerlegen wollte - erhellen. Die Strafkammer hat ihre Ab-

lehnung auf die Erwägung gestützt, es seien keine konkreten Anhaltspunkte

dafür dargetan, daß die Zeugin die kurze Anwesenheit der Geschädigten "in

jedem Fall bemerkt hätte". Gerade deshalb war aber für einen vollständigen

Vortrag der "den Mangel enthaltenden Tatsachen" die Mitteilung der Angaben

der Geschädigten und auch der benannten Zeugin vor der Polizei erforderlich.

Wäre das geschehen, hätte sich zudem ergeben, daß die Ablehnungsbegrün-

dung insoweit rechtlich sogar zutreffend war, insbesondere die Anforderungen

des Landgerichts an die Beweisbehauptung der gegebenen Erkenntnislage

entsprochen haben. Denn die von der Revision nicht mitgeteilten Bekundungen

der Geschädigten bei der Polizei enthalten konkrete Hinweise darauf, daß die

benannte Zeugin ein kurzes Hineinsehen der Geschädigten in das Zimmer ge-

rade nicht wahrgenommen hatte. Es lag auch nicht nahe, daß demgegenüber

die benannte Zeugin, dazu in der Hauptverhandlung befragt, plausibel hätte

bekunden können, daß ihr ein solcher Vorgang nicht entgangen wäre.

Die Kammer hat mit ihrer Ablehnungsbegründung zum Ausdruck ge-

bracht, daß sie die aufgestellte negative Behauptung nach dem Wortlaut des

Antrages und auf der Grundlage ihrer bisherigen Erkenntnis - nach den Grund-

sätzen von BGHSt 39, 251, 253 ff. - als Formulierung lediglich eines Beweis-

zieles gewertet hat. Die Angaben der Geschädigten und der benannten Zeugin

vor der Polizei waren gerade im Blick darauf unerläßliche Voraussetzung für

die revisionsgerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbeschlusses.

Soweit in der Begründung des Beweisantrages zu dessen zweitem Teil

erwähnt wird, die Geschädigte habe sich zu den entsprechenden Zeitpunkten

(zu denen Sa. J. mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte) nicht

in der Wohnung aufgehalten, war auch dies - ohne weitere Behauptung unmit-

telbarer Wahrnehmungen der benannten Zeugin hierzu - beweisantragsrecht-

lich kein tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises, sondern nur die Angabe

eines Beweiszieles (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).

3. Die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Vernehmung der Ge-

schädigten in der Hauptverhandlung ist von Rechts wegen nicht zu beanstan-

den.

a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Strafkammer hat

die Bild-Ton-Aufzeichnung der Vernehmung der Geschädigten durch die Er-

mittlungsrichterin in der Hauptverhandlung vorgeführt und dadurch die Ver-

nehmung der Zeugin "ersetzt" (gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. UA

S. 12). Nach der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung hat der Verteidiger des

Angeklagten die ergänzende Vernehmung der Geschädigten beantragt: Er ha-

be zwar mit dem Angeklagten an der Vernehmung der Geschädigten (audio-

visuell) teilgenommen. Ihm hätten jedoch die Ermittlungsakten zuvor nicht zur

Einsicht vorgelegen, so daß er keine genaue Kenntnis von der vorangegange-

nen kriminalpolizeilichen Vernehmung der Geschädigten gehabt habe. Er habe

deshalb keine Gelegenheit zur Konfrontation der Geschädigten "mit dem restli-

chen Akteninhalt" und mit einem Widerspruch zu deren polizeilicher Verneh-

mung vom 11. Oktober 2001 gehabt. Deshalb wolle die Verteidigung der Ge-

schädigten nun vorhalten, daß sie vor der Polizei den Analverkehr verneint ha-

be, während sie vor der Ermittlungsrichterin "von einem versuchten Eindringen"

in den Po berichtet habe. Der Geschädigten solle die ergänzende Frage ge-

stellt werden, ob "der F. (der Angeklagte) nur bei ihr unten rein wollte, oder

auch in den Po", und was sie zu dem Widerspruch zwischen den Aussagen

sage.

Darüber hinaus müsse der Geschädigten vorgehalten werden, daß die

Großmutter ausgesagt habe, die Schlafzimmertür habe immer offen gestanden

und sie habe den von der Geschädigten geschilderten "dritten Vorfall" bemer-

ken müssen. Der Geschädigten, die in ihrer richterlichen Vernehmung angege-

ben habe, die Schlafzimmertür sei (während eines der Vorfälle) geschlossen

gewesen, solle deshalb die Frage gestellt werden, was sie zur Aussage der

Großmutter sage.

Das Landgericht hat den Antrag auf ergänzende Vernehmung abge-

lehnt. Hinsichtlich der Frage eines versuchten Analverkehrs bestehe der be-

hauptete Widerspruch nicht. Die Geschädigte sei in der polizeilichen Verneh-

mung nicht ausdrücklich danach gefragt worden; eine detaillierte Befragung

dazu sei erst in der richterlichen Vernehmung erfolgt. Aus der Aussage der

Großmutter ergebe sich ebenfalls kein aufzuklärender Widerspruch zu der

Aussage der Geschädigten. Die Großmutter habe bekundet, "sie lasse grund-

sätzlich ihre Schlafzimmertüre offen"; sie habe keine Angaben dazu machen

können, ob die Tür, wie von der Geschädigten behauptet, in der Tatnacht offen

gestanden habe.

b) Die Revision meint, die Ablehnung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft,

weil Verteidiger und Angeklagter mangels vorheriger Akteneinsicht bei ihrer

Teilnahme an der aufgezeichneten richterlichen Vernehmung im Ermittlungs-

verfahren der Geschädigten keine Vorhalte aus ihrer polizeilichen Vernehmung

hätten machen können; zu einer sachgerechten Mitwirkung seien sie deshalb

bei jener Vernehmung nicht in der Lage gewesen.

Mit diesem grundsätzlichen Einwand dringt die Revision nicht durch. Bei

der rechtlichen Beurteilung ist zwischen der Zulässigkeit der vernehmungser-

setzenden Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255a Abs. 2 Satz 1

StPO und der Pflicht zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen aus § 244

Abs. 2 und 3 StPO (i.V.m. § 255a Abs. 2 Satz 2 StPO) zu unterscheiden.

aa) Nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Vernehmung eines Zeu-

gen

in der Hauptverhandlung durch die Vorführung einer Bild-Ton-

Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn

der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an ihr mitzuwirken.

Die Zulässigkeit der Vorführung ist nach dem Gesetz nicht von einer vorheri-

gen - ganz oder teilweise gewährten - Akteneinsicht abhängig. Diese ist an-

derweit näher geregelt und unterliegt besonderen Voraussetzungen und gege-

benenfalls auch Einschränkungen (vgl. § 147 StPO). Allerdings wird es sich

aus verfahrenspraktischen Erwägungen zumeist als sinnvoll erweisen, dem

Verteidiger vor seiner Mitwirkung an der aufzuzeichnenden Vernehmung mög-

lichst weitgehend Akteneinsicht zu gewähren.

Mit der in Rede stehenden Regelung werden Zwecke des Zeugen- und

Opferschutzes verfolgt (Vermeidung einer sog. sekundären Viktimisierung; sie-

he auch § 58a StPO). Zugleich soll der Garantie des Fragerechts des Beschul-

digten gegenüber dem Belastungszeugen Rechnung getragen werden (Art. 6

Abs. 3 Buchst. d MRK; vgl. BGHSt 46, 93 m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

Das Gesetz (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) verlangt für die vernehmungserset-

zende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung indessen nicht, daß der Verteidi-

ger vor seiner Mitwirkung an der aufgezeichneten Vernehmung Akteneinsicht

nehmen oder die Niederschrift einer vorangegangenen polizeilichen Verneh-

mung des Zeugen einsehen konnte (vgl. Weigend, Gutachten C DJT 1998, S.

63, 64; siehe auch Bittmann DRiZ 2001, 112, 120; kritisch: Beulke ZStW Bd.

113 <2001> S. 709, 713 f.; Schünemann StV 1998, 391, 400; Schlothauer StV

1999, 47, 49). Für die „Vernehmungsersetzung“ ist die "Gelegenheit zur Mitwir-

kung" ausreichend. Dazu wird der Verteidiger allerdings regelmäßig - falls

möglich - auch die Gelegenheit haben müssen, sich vor der Vernehmung mit

dem Beschuldigten zu besprechen (vgl. BGHSt 46, 93). Das Fragerecht (Art. 6

Abs. 3 Buchst. d MRK) selbst ist durch das etwaige Unterbleiben einer vorheri-

gen Akteneinsicht nicht verletzt; es wird durch die Gelegenheit zur Teilnahme

an der aufgezeichneten Vernehmung und zur Befragung der Beweisperson

gewahrt. In seinen Gewährleistungsbereich fällt nicht, daß es auf der Grundla-

ge der Kenntnis des aktuellen Standes der Ermittlungen ausgeübt wird. Ein

dahingehendes Verständnis würde die Regelung des Akteneinsichtsrechts mit

ihrer den Untersuchungszweck sichernden Versagungsmöglichkeit und das

Beweissicherungsinteresse, mithin das allgemeine Aufklärungs- und Wahr-

heitsfindungsinteresse nicht hinreichend berücksichtigen. Es fände auch in der

Gesetzgebungsgeschichte zu § 255a StPO keine Stütze. Daß es bei der Ver-

nehmungsersetzung nach § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO deshalb zu einer Ein-

schränkung der "Konfrontationsmöglichkeiten" der Verteidigung kommen kann,

ist wegen des zeugen- und opferschützenden Anliegens der Regelung hinzu-

nehmen (vgl. BGHSt 46, 93, 96).

Das alles ändert freilich nichts daran, daß es je nach Lage des Einzel-

falles sowohl unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorge als auch

dem der sachgerechten Förderung des Verfahrens mit Blick auf eine etwaige

spätere Hauptverhandlung meist sinnvoll sein wird, dem Verteidiger zuvor die

Niederschrift einer vorangegangenen Vernehmung derselben Aussageperson

und auch die sonst bis dahin angefallenen Ermittlungsergebnisse offenzule-

gen, um so seine Möglichkeiten zu verbessern, verteidigungsgerechte Fragen

zu stellen und Vorhalte anzubringen. Ist die Gewährung von Akteneinsicht im

Blick auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht angezeigt (vgl. §

147 Abs. 2 StPO) oder sonst aus praktischen Gründen etwa allenfalls begrenzt

möglich, beispielsweise weil der schnellen Beweissicherung Vorrang einge-

räumt wird, so steht auch dies der Ersetzung der Vernehmung in der Hauptver-

handlung durch das Vorführen der Aufzeichnung grundsätzlich nicht entgegen.

bb) Der Aufklärungspflicht des erkennenden Richters in der Hauptver-

handlung kommt bei einer Vernehmungsersetzung allerdings erhöhte Bedeu-

tung zu. Eine ergänzende Vernehmung in der Hauptverhandlung wird sich oft

aufdrängen, wenn nach der aufgezeichneten Vernehmung weitere Beweiser-

gebnisse angefallen sind, die mit den Angaben des Zeugen in wesentlichen

Punkten nicht im Einklang stehen oder sonst klärungsbedürftige weitere Fra-

gen aufwerfen (§ 255a Abs. 2 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO; vgl. Diemer NJW

1999, 1667, 1675; Schlüchter/Greff, Kriminalistik 1998, 530, 534). In prakti-

scher Hinsicht wird - unter dem Zeugenschutzaspekt der Regelung - die Wahr-

scheinlichkeit des Erfordernisses einer ergänzenden Vernehmung steigen,

wenn der Verteidiger vor der aufgezeichneten Vernehmung keine Akteneinsicht

hatte. Denn er kann dazu beitragen, schon zu einem frühen Zeitpunkt auch den

aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen nachzugehen, die sich in ihrer

Bedeutung sonst möglicherweise erst in der Hauptverhandlung erhellen. Un-

terbleiben bei der aufgezeichneten Vernehmung Vorhalte und Fragen, die sich

später für den Tatrichter als aufklärungspflichtig erweisen, wird die ergänzende

Vernehmung oft zwingend sein. Sie kann dann möglicherweise auch in der

Hauptverhandlung als audio-visuelle Vernehmung geführt werden (§ 247a

StPO).

cc) Für die Bescheidung eines Antrags auf ergänzende Vernehmung

des Zeugen in der Hauptverhandlung ist in der Regel jedenfalls dann, wenn

Angeklagter und Verteidiger bei der gemäß § 255a Abs. 2 Satz 1 StPO durch-

geführten ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung mitgewirkt haben - nur

diese Fallgestaltung ist hier zu entscheiden - nicht § 244 Abs. 3 StPO, sondern

§ 244 Abs. 2 StPO heranzuziehen. Da die Vorführung der aufgezeichneten

Vernehmung (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung die Ver-

nehmung des Zeugen "ersetzt", ist diese Vernehmung grundsätzlich so zu be-

handeln, als sei der Zeuge in der Hauptverhandlung selbst gehört worden. Für

die Stellung eines Beweisantrages auf ergänzende (nochmalige) Vernehmung

gelten deshalb dieselben Maßstäbe wie bei einem Antrag auf wiederholte Ver-

nehmung eines in der Hauptverhandlung bereits vernommenen Zeugen (BGH

StV 1995, 566; zustimmend Rieß StraFo 1999, 1, 5; Schlothauer StV 1999, 47,

49; Boetticher in Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, 8, 15 f.).

dd) Dies hat zur Folge, daß grundsätzlich mit der Revision nicht bean-

standet werden kann, dem Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gestellt wor-

den. Denn das liefe auf die Behauptung hinaus, ein Beweismittel sei nicht aus-

geschöpft worden. Dem geht das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nach,

weil das einer teilweisen inhaltlichen Rekonstruktion der tatrichterlichen Be-

weisaufnahme gleichkäme, die dem System des Revisionsverfahrens nicht ent-

spräche. Das gilt auch für die aufgezeichnete Vernehmung: Es widerstritte der

Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Revisionsgericht, wäre das Revi-

sionsgericht in solchen Fällen gehalten, sich die Aufzeichnung selbst anzuse-

hen und etwa daraufhin zu bewerten, ob die Beweisperson dies oder jenes so

oder anders gesagt, ausgedrückt oder gemeint hat, und ob die vorangegange-

ne Frage in diese oder jene Richtung ging. Es liegt auf der Hand, daß damit oft

auch tatsächliche Wertungen zur Beweiswürdigung verlangt wären, die vorzu-

nehmen nicht Aufgabe des Revisionsrichters ist.

ee) Danach ist es zunächst stets eine Frage der Aufklärungspflicht, ob

ein bereits vernommener Zeuge - wenn auch im Wege der "Ersetzung" nach

§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO - nochmals ergänzend zu vernehmen ist. Die Auf-

klärungspflicht wird indessen nicht unmittelbar und von Rechts wegen, sondern

allenfalls mittelbar in verfahrenspraktischer Hinsicht von dem Gesichtspunkt

mitbestimmt, ob und inwieweit die Teilnahme- und Mitwirkungsmöglichkeiten

der Verteidigung bei der ersetzenden Vernehmung eingeschränkt waren. Ent-

scheidend ist insoweit allein, ob aus Sicht des erkennenden Richters in der

Hauptverhandlung - auf diesen Zeitpunkt kommt es an - bei der aufgezeichne-

ten und vorgespielten Vernehmung Vorhalte und Fragen zu wesentlichen, auf-

klärungsbedürftigen Punkten unterblieben sind und sich deshalb auch im Blick

auf die Beweislage im übrigen die ergänzende Vernehmung aufdrängt. Stets ist

die Beurteilung eine Frage des Einzelfalles.

Wird der Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt, zu der er

bei der aufgezeichneten und vorgeführten Vernehmung noch nicht gehört wer-

den konnte, so kann eine ergänzende Vernehmung unabweisbar geboten sein.

Insofern gilt nichts anderes als für den in der Hauptverhandlung bereits ver-

nommenen und entlassenen Zeugen (vgl. dazu BGH StV 1995, 566); denn in

solchen Fällen wird nicht nur die Wiederholung einer Beweiserhebung erstrebt.

Bei dieser Fallgestaltung ist ein dahingehender Antrag deshalb nach den

Grundsätzen des Beweisantragsrechts zu behandeln.

c) Der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts begegnet nach allem kei-

nen rechtlichen Bedenken. Unter den gegebenen Umständen zielte der abge-

lehnte Antrag lediglich auf eine teilweise Wiederholung der Vernehmung ab. Er

ist deshalb am Maßstab der richterlichen Aufklärungspflicht zu messen, die

nicht verletzt ist. Die von der Revision und zuvor von der Verteidigung in ihrem

Antrag aufgegriffenen Sachverhaltspunkte waren bereits Gegenstand der vor-

geführten ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Geschädigten sowie der

ebenfalls eingeführten polizeilichen Vernehmung gewesen. Es ging um einen

Vorhalt und eine Frage, die nichts grundlegend Neues beinhalteten. Eine neu

zu Tage getretene Erkenntnis, die bei der vorgeführten Vernehmung noch nicht

bekannt gewesen, nun aber zu ergänzender Vernehmung gedrängt hätte,

stand nicht in Rede. Die Zeugin war vielmehr ausführlich zu dem Geschehen

vernommen worden (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der von der Verteidigung

beabsichtigte Vorhalt aus der Vernehmung der Großmutter der Geschädigten

in der Hauptverhandlung war, wie die Revision selbst vorträgt, der Geschädig-

ten im wesentlichen inhaltsgleich schon beim Ermittlungsrichter durch den An-

geklagten selbst gemacht worden, und sie hatte darauf geantwortet. Schließlich

betrafen die Punkte ersichtlich eher Randfragen. Es gab zudem weitere Be-

weismittel und Beweisanzeichen, welche die Aussage der Geschädigten zum

Tatgeschehen bestätigten. Die Strafkammer war nach allem nicht zur ergän-

zenden Vernehmung der Geschädigten gezwungen. Auch ein Verstoß gegen

die prozessuale Fürsorgepflicht, der sich in der Entscheidung des erkennenden

Richters fortgesetzt hätte, liegt nach allem nicht vor.

4. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision die Bescheidung ei-

nes Beweisantrages auf Vernehmung der P. V. als Zeugin rügt, ist

aus den Erwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

III. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349

Abs. 2 StPO).

Richter am BGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack Nack Schluckebier

Richter am BGH Hebenstreit ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Nack Elf