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BGH Beschluss vom 15.04.2003 – 1 StR 82/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 82/03

BESCHLUSS

vom

15. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des

Mittäters B. als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung

abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem

Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der

Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen

noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung

enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklä-

rungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht

vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die

Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht

mehr

darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig

ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte

Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrie-

ben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

RiBGH Dr. Boetticher kann wegen Urlaubs nicht unter- schreiben.

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