Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.04.2003 – 3 StR 100/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGB gestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Ange- klagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus der Tat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert