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BGH Beschluss vom 16.04.2003 – 2 ARs 84/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2003
in der Bewährungssache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: BwR Amtsgericht Traunstein Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. April 2003 beschlossen:
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abge-
lehnt.
Gründe:
In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines
der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung
muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit
nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungs-
aufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich
hier.
Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit
bisher nicht beteiligt war.
Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO
zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zu-
letzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffen-
den nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht
Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an
das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2
Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile
angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine
geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen
sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck