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BGH Beschluss vom 16.04.2003 – 2 ARs 84/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 84/03 2 AR 65/03

BESCHLUSS

vom

16. April 2003

in der Bewährungssache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: BwR Amtsgericht Traunstein Az.: 1 Ds 331 Js 313/00 (64/01) Bew. Amtsgericht Brakel

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. April 2003 beschlossen:

Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abge-

lehnt.

Gründe:

In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines

der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung

muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streit

nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungs-

aufsicht 3; BGHR StPO § 464 a Abs. 1 Befaßtsein 2 m.w.N.). So verhält es sich

hier.

Zuständig ist das Amtsgericht Holzminden, das am Zuständigkeitsstreit

bisher nicht beteiligt war.

Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPO

zunächst das Amtsgericht Traunstein zuständig geworden, weil sein Urteil zu-

letzt ergangen ist. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zu treffen-

den nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das Amtsgericht

Holzminden übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an

das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2

Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile

angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine

geringere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen

sind (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck