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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – 3 StR 105/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Duisburg vom 9. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-
stellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (Tatzeit: 29. Juni
2002) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen ge-
werbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall in 18 Fällen, davon
zweimal in Tateinheit mit gemeinschaftlichem gewerbsmäßigem Computerbe-
trug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat vom 29. Juni 2002) eingestellt. Im übrigen hat
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hätte es
nach den Feststellungen nahegelegen, neben den Diebstahlsfällen zwei tat-
mehrheitliche Fälle des Computerbetrugs zu bejahen, denn ein einheitlicher
Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. BGH NJW 2001,
1508, 1509 m. w. N.); der Angeklagte ist indessen durch die Annahme, es be-
stehe Tateinheit, nicht beschwert.
Die teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den
Wegfall der im Fall II. 1. verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-
strafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat die Bezeich-
nungen "gemeinschaftlich" und "im besonders schweren Fall" entfallen lassen,
weil die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich und das Vorliegen von
Regelbeispielen nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24, 25; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260
Rdn. 32, jew. m. w. N.).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen
Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die
Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die übrigen verbleibenden
16 Einzelstrafen (15 mal sechs Monate und einmal neun Monate Freiheitsstra-
fe) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-
strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten ausgewirkt hat.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker