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BGH Beschluss vom 22.04.2003 – 3 StR 117/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. April 2003 in der Strafsache gegen
wegen strafbarer Werbung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 17. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nachdem der Senat durch Urteil vom 15. August 2002 gegen den Angeklagten einen
Schuldspruch gefällt hatte, war dieser mit den ihn tragenden Feststellungen rechts-
kräftig geworden. Für eine neuerliche Feststellung des dem Schuldspruch zugrunde-
liegenden Sachverhalts und für die erneut vorgenommene rechtliche Würdigung, wie
sie das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung getroffen hatte (UA S. 5 Mitte bis
S. 38 Mitte), war daher kein Raum. Der Angeklagte ist indes durch diese überflüssige
erneute Feststellung, die zu keiner Abweichung geführt hat, nicht beschwert. Der Se-
nat weist darauf hin, daß der Tatrichter bei feststehendem Schuldspruch und Zurück-
verweisung zu neuerlicher Entscheidung allein über den Strafausspruch nur noch die
diesen betreffenden Feststellungen (insbesondere zur Person des Angeklagten) zu
treffen hat und im übrigen entweder auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch mit
den ihn tragenden Feststellungen Bezug nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227) oder
aber beides auch einrücken darf, was sich insbesondere bei einem kürzeren Sach-
verhalt empfiehlt.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker